UNDRY Anlagebetrug - Haftung der Banken

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Die Folgen des groß angelegten Anlagebetruges durch die “UNDRY Asset Management GmbH”, werden immer deutlicher. Viele Anleger wurden unter dem Vorspiegeln einer angeblichen Fondsbeteiligung bzw. Übertragungen von Aktien dazu gebracht, erhebliche Geldbeträge auf österreichische Bankkonten zu überweisen. So überwiesen Anleger beispielsweise auf Konten der Volksbank Oberösterreich AG, der Ersten Bank der österreichischen Sparkassen AG oder der BAWAG P.S.K. AG.

Nachdem versprochene Auszahlungen an die Anleger nicht erfolgten und der Kontakt zu UNDRY Asset Management GmbH nicht mehr möglich war, wenden sich zahlreiche Anleger an die Berliner Fachanwalts-Kanzlei AdvoAdvice Rechtsanwälte um ihre Ansprüche auf Rückforderung und Schadenersatz geltend zu machen. AdvoAdvice Rechtsanwälte berichteten darüber bereits mehrfach ausführlich.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Klevenhagen macht im Auftrag seiner Mandanten die zivilrechtlichen Ansprüche nicht nur gegen die Straftäter, sondern auch gegen die Banken geltend, die für die UNDRY Asset Management GmbH Konten zur Verfügung gestellt und somit das System der Straftäter erst ermöglicht haben. Zwischenzeitlich haben die internationalen Recherchen von Rechtsanwalt Klevenhagen und seinem Team zu umfangreichen Erkenntnissen zum Verlauf der "Spur des Geldes" und zu dem komplexen Aufbau des Betrugsmodells der Straftäter geführt.

Das vertrauenerweckende Auftreten der Täter, die professionell wirkenden Zeichnungsunterlagen nicht zuletzt die Tatsache, dass klassische Banken in Österreich als Zahlungsdienstleister gewählt wurden, haben bei vielen der hauptsächlich deutschen Anleger dazu geführt, quasi auf  "Zuruf" Beträge für den vermeintlichen Erwerb des "Algebris Garant Fund" oder für den Erwerb von Nintendo-Aktienpaketen auf mitgeteilte Bankverbindungen zu überweisen.

Die Rolle der Banken und ihre Verantwortlichkeit

Im Oktober 2019 wurde unter der Vorlage von falschen Legitimationspapieren seitens der Straftäter bei österreichischen Banken so genannte Kommerzgirokonten eröffnet. Diese Konten liefen allerdings nicht, wie den Anlegern auf Ihren als "Bankdetails" genannten Kontoverbindungen gegenüber vorgespiegelt wurde, auf die Konten einer „UNDRY Asset Management GmbH", sondern auf einen Kontoinhaber „UNDRY Vermittlungs GmbH". Diese Firma gab es auch wirklich im österreichischen Firmenbuch (in Deutschland: Handelsregister), allerdings auch nur als Tarnung zur Ermöglichung der Straftaten. Insbesondere wurde auch diese Firma mit falschen Legitimationspapiere und falscher Angabe eines Wohnsitzes des angeblichen Geschäftsführers im Firmenbuch beantragt.

Aufgabe einer Bank ist es, zur Geldwäscheprävention, aber auch zur Verhinderung von Straftaten, sowohl bei Kontoeröffnung auf die Plausibilität und die Richtigkeit der Angaben desjenigen zu achten, der ein Konto zu Gunsten einer juristischen Person, also bspw. einer GmbH eröffnen will. Aber auch im Nachgang der Eröffnung eines Kontos muss seitens des Zahlungsdienstleisters im Rahmen der Geldwäscheprävention auf auffällige Kontobewegungen achten, welche auf die Ausübung von Straftaten hinweisen könnten.

Bei den Banken in Österreich wurden Ende Oktober/Anfang November 2019 die Konten eröffnet. Schon kurze Zeit später wurden dann seitens der Straftäter erhebliche Beträge von durchschnittlich rund 10.000,00 EUR von gutgläubigen Anlegern in Deutschland eingeworben. Später wurden dann in kürzeren Abständen in verschiedenen Tranchen Gelder von den österreichischen Konten wieder auf weitere Konten, zum Großteil in Deutschland, überwiesen.

Die Spur des Geldes führt nach Deutschland

Zwar haben Banken in Österreich später selbst eine Anzeige bei der für Geldwäsche zuständigen Behörde in Österreich vorgenommen. Allerdings ist auch festzustellen, dass dies relativ spät, Monate nach den Kontoeröffnungen und dem Beginn von auffälligen Kontobewegungen geschehen ist. Die Verantwortlichen bei den österreichischen Banken werden sich fragen lassen müssen, ob sie ihrer Obliegenheit zur Prävention von Geldwäsche oder der Verhinderung von Straftaten ausreichend nachgekommen sind oder ob es hier Versäumnisse gab.

So hat beispielsweise in Deutschland der Bundesgerichtshof (BGH) in seiner Entscheidung vom 6.5.2008, (Az. XI ZR 56/07) klar gestellt, dass eine vertragliche Warnpflicht einer Bank besteht, weil die Vertragsparteien sich bei der Abwicklung eines Schuldverhältnisses so zu verhalten haben, dass die Rechtsgüter und auch das Vermögen des anderen Teils nicht verletzt werden (Senat BGHZ 157,2 und 56,266 mit weiteren Nachweisen).

Da hier der Kunde der Bank aber ein Straftäter war, stellt sich natürlich die Frage, in wieweit in der vorliegenden Konstellation auch die zahlenden Anleger bzw. Geschädigten von der Schutzpflicht erfasst sind, wenn sich durch nicht plausible Kontobewegungen und einem Geldwäscheverdacht der Anschein einer Straftat zum Nachteil der Einzahlenden Anleger ergibt. Hier stellt sich die Frage, ob nicht auch die einzahlenden Anleger vom Schutz erfasst sind.

So hätte beispielsweise eine schnellere Reaktion der Banken dazu geführt, dass spätere Einzahlungen durch gutgläubige Anleger vermieden worden wären.

Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Kim Oliver Klevenhagen rät betroffenen Anlegern, sich hier nicht nur auf die Straftäter zu konzentrieren sondern auch die Rolle der Banken im Auge zu haben:

„Für unsere Mandanten haben wir bereits gegenüber den beteiligten Banken Ansprüche angemeldet und sind auch im Rahmen der laufenden staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren für die von uns vertretenen Geschädigten tätig geworden. Wir haben zwischenzeitlich den Eindruck gewonnen, dass bei den beteiligten Banken das Ausmaß der potentiellen Auswirkungen des Komplexes "UNDRY" durchaus bewusst ist."

„Die Banken waren einen notwendiger Teil des Betrugs-Systems der Andre-Straftäter. Ohne die Einzahlungen wäre der Geldtransfer nicht möglich gewesen. Sicherlich wird die Frage entscheidend sein, ob sich die Banken lediglich haben instrumentalisieren lassen oder ob Pflichtverletzungen durch Unterlassen oder ein Verstoß gegen Geldwäschepräventions-Richtlinien vorgelegen haben. Hier stünden dann Kompensationsansprüche der Geschädigten im Raum." sagt Fachanwalt Klevenhagen.



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