Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Wann wird die Fahrerlaubnis entzogen ?

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In Deutschland entfernen sich jährlich Hundertausende unerlaubt vom Unfallort. Eine Strafbarkeit kommt bereits bei geringen Schäden ab 25 € nach der Rechtsprechung in Betracht.

Die für die meisten der Betroffenen wichtige Frage ist bei unerlaubten Entfernens vom Unfallort ist wohl, ab wann die Fahrerlaubnis zu entziehen ist.

Ab welchem Schaden wird die Fahrerlaubnis entzogen ?

Eine Entziehung der Fahrerlaubnis wird bei einem bedeutenden Fremdschaden i. S. d. § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB durch das Gericht ausgesprochen.

Wann ein bedeutender Fremdschaden anzunehmen ist, hängt vom jeweiligen Gericht ab.

Das Landgericht Landshut (DAR 2013, 588) und das Landgericht Nürnberg-Fürth (Urteil vom 5.12.19, 5 Qs 73/19) nimmt eine Entziehung ab 2500 € vor.

Andere Gerichte, wie z.B. das Landgericht Dresden (VA 19, 161) oder Landgericht Heilbronn (zfs 17, 291) gehen bei einem deutlich geringeren Schaden berits ab 1500 € von einem Regelfall aus. Vereinzelt nehmen Gerichte, wie das Landgericht Berlin (NZV 06, 106) mit 1100 € oder das Landgericht Hamburg (DAR 05, 168) mit 1250 € noch niedrige Schäden als bedeutsam an.

Wie wird der Schaden berechnet ?

Regelmäßig sind Reparatur-, Wiederbeschaffungs- und Gutachterkosten, nicht aber Mietwagenkosten oder Kosten für die Rechtsverfolgung relevant (Fischer, StGB, § 69 Rn 27).

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht Christian Steffgen ist seit 20 Jahren im Bereich der Verkehrsstraften und Ordnungswidrigkeiten spezialiert.

Betroffene können eine kostenlose Ersteinschätzung am Telefon oder per e-mail erhalten.

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