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Unfall bei Laufveranstaltung: Im Wald gehören Unebenheiten dazu

  • 2 Minuten Lesezeit
anwalt.de-Redaktion

Sport hält gesund, aber gerade wenn es um einen Wettkampf geht, kann sich auch leicht verletzten. Dann stellt sich oft die Frage, wie es zu dem Unfall kommen konnte und ob der Veranstalter vielleicht Schadenersatz leisten muss.

Verletzung beim Hindernislauf durch die Natur

Ein Mann hatte sich zusammen mit 10.000 weiteren Teilnehmern zur „Mutter aller Hindernisläufe“ angemeldet. Während des Rennens im Wald waren verschiedene der Natur nachempfundene Hindernisse zu überwinden. Dazu gehörte auch eine Wasserrutsche, die in einem künstlich angelegten Teich endete.

An dieser Stelle brach sich der Mann das Schienbein, angeblich weil die in dem Teich ausgelegte Plastikplane Falten geworfen hatte. Aufgrund des trüben Wassers konnte er diese Gefahr nicht erkennen und musste in der Folge operiert werden.

Anspruch auf Schadenersatz vom Veranstalter?

Die Schuld suchte der Verletzte beim Veranstalter des Rennens und forderte Schadenersatz: 1040 Euro Stornokosten für eine Reise, die er aufgrund der Operation nicht antreten konnte und mindestens 4000 Euro Schmerzensgeld.

Vor dem Landgericht (LG) Köln scheiterte der Mann allerdings mit seiner Klage, denn es konnte kein Verschulden des Veranstalters an dem Unfall festgestellt werden. Ob in der Plastikplane tatsächlich eine Falte vorhanden war, blieb bis zuletzt unklar. Unabhängig davon sind Hindernisse und Unebenheiten im Boden – insbesondere bei einem Hindernislauf im Wald – nichts Ungewöhnliches.

Gefahr muss den Teilnehmern bekannt sein

Die Teilnehmer an einer solchen Veranstaltung müssten schon von sich aus damit rechnen, dass es auf einer solchen Strecke Unebenheiten gebe. Der Veranstalter hatte zudem noch ausdrücklich auf die permanente Rutsch- und Ausrutschgefahr hingewiesen und auch auf das Risiko, dass beim Überwinden der Hindernisse auch Verletzungen entstehen könnten.

Zudem hatten es die 10.000 anderen Waldcrossläufer auch geschafft, das Wasserhindernis ohne Verletzungen zu überwinden. So sprach das Gericht dem Kläger zwar keinen Schadenersatz zu, gab ihm am Ende der Urteilsbegründung aber noch den Tipp mit auf den Weg: Wenn er Bodenunebenheiten ausschließen wolle, solle er zukünftig lieber an Wettkämpfen in der Halle teilnehmen.

Fazit: Bei Hindernisläufen im Wald ist mit Unebenheiten im Boden zu rechnen. Der Veranstalter haftet daher nicht für Verletzungen der Teilnehmer.

(LG Köln, Urteil v. 04.04.2017, Az.: 3 O 129/16)

(ADS)

Foto(s): ©Fotolia.com

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