Unfall im Ausland

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Urlaubszeit ist Reisezeit. Viele Urlauber sind mit ihrem Auto im Ausland unterwegs. Wenn es dann außerhalb Deutschlands kracht, ist die Schadensregulierung oft kompliziert und langwierig.

  Die im Januar 2003 in nationales Recht umgesetzte 4. Kraftfahrzeughaftpflichtrichtlinie hat Erleichterung gebracht. Es muss nicht mehr im Ausland reguliert werden, denn jeder europäische Kraftfahrtversicher muss in jedem anderen europäischen Land einen Schadenregulierungsbeauftragten installiert haben. Dieser steht als inländischer Ansprechpartner zur Verfügung und es kann in deutscher Sprache reguliert werden. Der Regulierungsbeauftragte muss bei Regulierungsreife innerhalb von drei Monaten den Fall abschließen, d. h. zahlen oder qualifiziert ablehnen.

  Reguliert der Schadensregulierungsbeauftragte nicht oder hat die ausländische Versicherung pflichtwidrig keinen Beauftragten bestellt oder kann das ausländische Fahrzeug oder dessen Versicherer nicht innerhalb von zwei Monaten ermittelt werden, kann die Entschädigungsstelle in Deutschland für Schäden aus Auslandsunfällen in Anspruch genommen werden. Diese setzt dann dem Schadensregulierungsbeauftragten eine Nachfrist von weiteren zwei Monaten, danach geht die Regulierungspflicht auf die Entschädigungsstelle über.

  Allgemein zu beachten ist aber, dass grundsätzlich das Recht des Unfalllandes Anwendung findet, wonach oftmals geringere Schadensersatzbeträge als in Deutschland gezahlt werden.

  Bei einem Unfall im Ausland sollte man die Polizei rufen und sich von dieser ein Unfallprotokoll aushändigen lassen. Ferner sollte man alle wichtigen Daten des Unfallgegners wie Namen und Anschrift des Fahrers und des Fahrzeughalters, amtliches Kennzeichen etc. festhalten. In manchen Ländern finden sich Angaben zur Versicherung des Fahrzeugs auf einer Plakette an der Windschutzscheibe. Daneben sollte man selbst Beweise sichern und die Anschriften von Zeugen notieren und Fotos vom Unfall machen. Bei Personenschäden ist es ratsam, sich ein Attest von einem inländischen Arzt ausstellen zu lassen, weil deutsche Atteste oftmals nicht anerkannt werden.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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