Unfall im Ausland

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Ein Unfall, ob verschuldet oder unverschuldet, ist immer mindestens ärgerlich. Passiert ein Unfall im Ausland, gibt es darüber hinaus weitere Dinge zu bedenken.

Grundsätzlich findet in diesem Fall das ausländische Verkehrs- und Schadensersatzrecht seine Anwendung. Der Geschädigte muss sich im schlechtesten Fall selbst mit der ausländischen Versicherung in einer fremden Sprache auseinandersetzen. Oft wird im Ausland auch weniger gezahlt, werden Anwalts- und auch Gutachterkosten nicht erstattet. Um seine Rechte entsprechend durchzusetzen, kann auch hier eine Verkehrsrechtsschutzversicherung sehr hilfreich sein.

Die Unfallaufnahme erleichtert ein „Europäischer Unfallbericht”, welcher unter anderem in den Geschäftsstellen des ADAC erhältlich ist. Weiterhin werden dort Merkblätter für Schadensfälle angeboten, welche auf Besonderheiten in den einzelnen Ländern hinweisen.

Der Versicherungsschutz Ihrer Kfz-Haftpflichtversicherung beschränkt sich nach den AKB auf Europa in seinen geografischen Grenzen. Dieser wird durch die „Grüne Karte” auch auf solche Länder erweitert, die auf der Karte verzeichnet und nicht gestrichen sind. Selbst wenn ein Land hier verzeichnet ist, so bedeutet das leider nicht automatisch, dass man ohne gesonderten Nachweis einer für dieses Land gültigen Haftpflichtversicherung einreisen darf. Im Zweifel wenden Sie sich vorab an Ihre Versicherung und lassen sich den Versicherungsschutz gesondert bestätigen. An den Außengrenzen des europäischen Wirtschaftraumes muss vor der Einreise im Zweifel eine Grenzversicherung (rosa Grenzpolice) erworben werden, sofern keine Bestätigung der eigenen Versicherung vorliegt.

Bei der Kaskoversicherung gelten ganz andere Regeln. Hier empfehle ich immer, sich von der eigenen Versicherung den Versicherungsschutz schriftlich bestätigen zu lassen.

Passiert dagegen im Inland ein Unfall mit einem Ausländer, so gilt das deutsche Verkehrs- und Schadensersatzrecht. Die Ansprüche können dann über das Deutsche Büro Grüne Karte e.V. bei einer von der ausländischen Versicherung benannten deutschen Versicherung geltend gemacht werden. Sofern dieser Unfall unverschuldet ist, können Sie damit jeden Anwalt kostenfrei beauftragen. Der Anwalt wird auch hier von der gegnerischen Versicherung bezahlt.

Fachanwalt für Verkehrsrecht John Christall (Teltow / Potsdam)

Mitglied der AG Verkehrsrecht des Deutschen Anwaltsvereins

Tel. (03328) 33 66 040

 


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