Unfall in der Wasserrutsche
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[image] Wer eine Wasserrutsche im Schwimmbad derart blockiert, dass sich ein anderer Badegast beim Zusammenprall mit dem „Blockierer“ verletzt, macht sich schadensersatzpflichtig. Endlich ist es Sommer. Gerade in diesen Tagen bringt ein Besuch im Schwimmbad eine willkommene Abkühlung. Scheinbar wirkt sich aber die sommerliche Wärme hin und wieder negativ auf die Vernunft des ein oder anderen Badegastes aus. So zumindest scheint es in einem Fall, den das Oberlandesgericht (OLG) Koblenz entschieden hat.
Wasserrutsche hinauf geklettert
Ein Badegast wollte sich eine Röhre im Schwimmbad genauer betrachten und kletterte im Auslaufbereich der Wasserrutsche von unten in die Röhrenrutsche hinein. Was zu befürchten war trat auch unvermittelt ein: Ein Badegast, der die Rutsche benutzte, wie man eine solche Rutsche eben benutzt - nach unten rutschend -, prallte mit dem Kletterer zusammen und brach sich dabei den Schienbeinkopf. Die Wasserrutsche im Schwimmbad war dabei derart steil, dass der Rutschende quasi im freien Fall im Auslaufbecken bzw. auf dem Kletterer landete, weshalb er sich die schwere Knieverletzung zuzog.
Jedermann einleuchtende Sicherheitsregeln missachtet
Ausdrücklich betonte das Gericht, dass der Unfallverursacher im konkreten Fall „grundlegende und jedermann einleuchtende Regeln und Sicherheitsvorkehrungen missachtet habe". Immerhin war das Auslaufbecken, in dem die Rutsche endete, nach beiden Seiten durch Absperrgitter gesichert Außerdem befand sich am Ende des Beckens ein Drehkreuz, das sich bei bestimmungsgemäßer Nutzung nur in Richtung des Ausgangs drehen ließ, um zu verhindern, dass das Auslaufbecken von außen betreten wird.
Dass sich der Beklagte angeblich im Bad verlaufen hatte, aus Versehen im Auslaufbecken gelandet sei und sich nicht über die Bedeutung der Röhre im Klaren gewesen wäre, ließen die Richter nicht gelten. Sein Verhalten sei zumindest fahrlässig gewesen, weshalb ein Schmerzensgeldanspruch auf jeden Fall bestünde. Das hatte auch das Landgericht (LG) Koblenz so festgestellt.
Schmerzensgeldanspruch erhöht
Jedoch erhöhte das OLG den Schmerzensgeldanspruch noch. Das Schmerzensgeld war dem Kläger - und letztlich auch den Richtern des OLG - mit 3000 Euro zu knapp bemessen gewesen. Das OLG sprach dem Kläger letztlich 5000 Euro Schmerzensgeld zu. Das Knie sei wegen der Schädigung des Knochens und des Knorpels im Knie durch den Unfall dauerhaft in seiner Beweglichkeit eingeschränkt. Das würde den Betrag von 5000 Euro rechtfertigen.
(OLG Koblenz, Urteil v. 21.06.2012, Az.: 2 U 271/11)
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