Unfall: Wie verhalte ich mich gegenüber der gegnerischen Versicherung

  • 2 Minuten Lesezeit

Sie wurden unverschuldet in einen Verkehrsunfall verwickelt und haben von Ihrem Unfallgegner sämtliche Versicherungsdaten bekommen. Warten Sie nicht ab, bis sich die Versicherung bei Ihnen meldet - das wird sie gegebenenfalls nie tun, da der Unfallgegner erstmal nicht verpflichtet ist, den Schaden seiner Versicherung zu melden. Und selbst dann muss sich diese nicht mit Ihnen in Verbindung setzen.


Sie müssen selbst aktiv werden!


Sollten Sie die Versicherung selbst kontaktieren, um den Unfall zu melden, wird Ihnen womöglich netterweise gleich ein Gutachter zur Schadenbegutachtung sowie eine Werkstatt in Ihrer Nähe angeboten, die dann sofort die Reparatur übernehmen kann - Mietwagen gibt's natürlich gleich mit drauf - "Wir machen das für Sie!". Was erstmal wie ein toller Service der gegnerischen Versicherung klingt, hat Kalkül. 

Bei genauer Betrachtung sollten Sie genau dies nicht machen:


Behalten Sie das Ruder in der Hand


Geben Sie nie die Abwicklung Ihrer Ansprüche dem Anspruchsgegner in die Hand! Was wird dabei herauskommen, wenn nun der Gegner darüber (mit)bestimmen darf, wieviel er Ihnen zahlt?!

Sie haben vielmehr eigene Rechte:

  • Sie können selbst bestimmen, welchen Kfz-Gutachter Sie mit der Erstellung eines Schadensgutachtens beauftragen. Machen Sie hiervon unbedingt Gebrauch und lassen Sie den Schaden durch einen freien Gutachter fair, umfassend und unabhängig begutachten. Lehnen Sie den von der Gegenseite angebotenen Gutachter ab und erklären Sie, einen eigenen Gutachter zu beauftragen.
  • Sie haben das Recht, Ihr Fahrzeug entweder in einer von Ihnen ausgewählten Werkstatt - auch markengebunden Werkstatt - reparieren zu lassen oder nur nach Gutachten abzurechnen ("fiktive Abrechnung"). Sie müssen sich bei der Reparatur nicht auf eine billige "Hinterhofwerkstatt" verweisen lassen.
  • Während der Reparaturdauer steht Ihnen eine Nutzungsausfallentschädigung oder die Erstattung von Mietwagenkosten zu, es sei denn, Ihnen stand während der Reparaturdauer z.B. ein Zweit-Fahrzeug zur Verfügung oder eine Fahrzeugnutzung wäre ohnehin nicht möglich gewesen (z.B.: verletzungsbedingte Fahruntauglichkeit, Krankenhausaufenthalt etc.)
  • Sie haben freie Anwaltswahl. Lassen Sie sich von einem Verkehrsanwalt beraten und unterstützen, der für Sie auch gerne den Schaden umfassend bei der gegnerischen Versicherung meldet sowie die gesamte Schadensabwicklung übernimmt.




Gerne stehe ich Ihnen als Rechtsanwalt zur Seite:


RECHTSANWALT BORIS MEYER

Münchener Str. 19
85540 Haar

Tel.: 089 / 45 45 67 33


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