Unfallflucht – Entziehung der Fahrerlaubnis – nicht unbedingt

  • 1 Minuten Lesezeit

Wer als Täter einer sogenannten Unfallflucht strafrechtlich verurteilt wird, muss ebenso damit rechnen, dass ihm gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB mit dem Urteil auch die Fahrerlaubnis entzogen wird. Dies soll jedoch nur dann gelten, wenn ein sogenannter „bedeutender Schaden“ durch den Unfall eingetreten ist. 

Was unter einem solchen bedeutenden Schaden zu verstehen ist, wird in der Rechtsprechung der Strafgerichte recht unterschiedlich beurteilt. Im Allgemeinen galt hierfür eine Wertgrenze von etwa 1.300,00 Euro, die sich jedoch bereits vor mehr als 15 Jahren herausgebildet hat und angesichts steigender Reparaturpreise sowie der allgemeinen Preisentwicklung nicht mehr zeitgemäß erscheint. 

In einer neueren Entscheidung hat das Amtsgericht Stuttgart, Az. 203 Cs 66 Js 36037/17, unter Berücksichtigung dessen eine Wertgrenze von 1.600,00 Euro zugrunde gelegt. Die Entscheidung ist noch nicht rechtkräftig. 

Liegt also der durch den Verkehrsunfall eingetretene Schaden unterhalb dieser Grenze, ist die sogenannte Regelentziehung für die Fahrerlaubnis gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB nicht gegeben. Beschuldigte im Strafverfahren sollten also auch darauf Augenmerk legen, wie hoch der durch den Verkehrsunfall eingetretene Schaden ist. 

Weiter zu unterscheiden wäre hinsichtlich der Schadenshöhe zur Ermittlung des „bedeutenden Schadens“, dass nach einem Teil der Rechtsprechung lediglich die Nettokosten zu betrachten sind, also ohne Mehrwertsteuer sowie auch, dass die für die Ermittlung des Schadens vom Geschädigten aufgewandten Gutachterkosten für die Frage des Schadensbetrages im Sinne der Norm unbetrachtet zu bleiben haben. 

Allein dies zu berücksichtigen, könnte Beschuldigten helfen, den Entzug der Fahrerlaubnis zu vermeiden. 


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Thomas Elfenhardt

Beiträge zum Thema