Gebrauchtwagenkauf – Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr unzulässig

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Nach einer neueren Entscheidung des EuGH (13.07.2017 C-133/16) ist die Verkürzung der Verjährungsfrist für Mängelgewährleistungsansprüche eines Verbrauchers beim Kauf gebrauchter Sachen von zwei Jahren auf ein Jahr unzulässig. Nach der derzeit bestehenden Regelung im BGB, § 476 Abs. 2, konnte die Verjährungsfrist durch Vereinbarung, also beispielsweise im Kaufvertrag oder in AGB für Mängelgewährleistungsansprüche, wie sie in § 437 BGB bezeichnet sind, für gebrauchte bewegliche Sachen begrenzt werden.

Diese Regelung ist jedoch nach der Entscheidung des EuGH richtlinienkonform im Rahmen der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie zu sehen, was im Ergebnis dazu führt, dass die derzeit bestehende gesetzliche Regelung im BGB in Bezug auf eine solche Verkürzung der Verjährungsfrist unwirksam ist. 

Im Kern unterscheidet der EuGH zwischen der sogenannten Haftungsdauer und der Verjährungsfrist selbst. Gewerbliche Gebrauchtwagenverkäufer können sich daher nicht mehr wirksam auf die Einrede der Verjährung stützen, wenn ein Käufer nach Ablauf von 12 Monaten ab Übergabe der Sache beispielsweise Nacherfüllung in Form von Nachbesserung verlangt. Es besteht daher lediglich in richtlinienkonformer Auslegung die Möglichkeit, die Haftungsdauer selbst durch Vertrag auf 12 Monate zu begrenzen.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass Mängel, die innerhalb von 12 Monaten ab Lieferung der Sache auftreten (Haftungsdauer), noch bis zum Ablauf der Verjährungsfrist von 2 Jahren geltend gemacht werden können.

Insbesondere gewerblich handelnde Verkäufer, wie Gebrauchtwagenhändler, werden ihre Vertragsmuster und Allgemeinen Geschäftsbedingungen dahingehend anzupassen haben. 

Darüber hinaus steht zu befürchten, dass die zukünftige weitere Verwendung solcher unwirksamen Vertragsklauseln von Mitbewerbern am Markt kostspielige wettbewerbsrechtliche Abmahnungen nach sich ziehen können. 


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