Unfallversicherung: Den Unfall fristgerecht und richtig melden

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In unserer heutigen Ausgabe möchte ich Sie informieren über Probleme im Zusammenhang mit der Unfallversicherung. Bei dieser Versicherung soll der Versicherungsnehmer im Falle eines Unfalls mit verbleibender Invalidität in der Regel einen bestimmten Kapitalbetrag erhalten. Ein Unfall liegt vor, wenn die versicherte Person durch ein plötzlich von außen auf ihren Körper wirkendes Ereignis unfreiwillig eine Gesundheitsschädigung erleidet.

In der Praxis sind bei der Durchsetzung solcher Ansprüche zwei Dinge besonders wichtig. Es muss sich zum einen tatsächlich um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handeln und der Unfall muss auch dem Versicherer so dargestellt werden.

Immer wieder treten Probleme häufig dadurch auf, dass der Versicherungsnehmer bei der Schilderung des Unfalls nicht weiß, worauf es ankommt. So ist es beispielsweise kein Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen, wenn der Versicherungsnehmer ohne Einwirkung von außen stürzt und sich hierbei gegebenenfalls auch schwer verletzt. Der Sturz ist nur dann ein Unfall, wenn hierbei irgendeine Form der Außeneinwirkung vorgelegen hat. Dies ist z. B. dann der Fall, wenn der Versicherungsnehmer im Wald spazieren geht und über eine Wurzel stolpert und sodann stürzt. Das Stolpern über die Wurzel stellt hierbei die Einwirkung von außen dar.

Da der Versicherungsnehmer aber nicht weiß, dass hiermit sein Anspruch steht oder fällt, kommt es immer wieder vor, dass der Versicherungsnehmer in unserem Beispiel von der Wurzel nichts erwähnt und lediglich angibt, er sei beim Spazieren gestürzt. Der Versicherungsnehmer wird daher die Leistung komplett ablehnen und es wird für den Versicherungsnehmer schwer werden, seine anfänglich unvollständige Unfallschilderung später noch zu korrigieren.

Oftmals werden aber auch Ansprüche in der Unfallversicherung nicht geltend gemacht, weil der Versicherungsnehmer überhaupt nicht weiß, dass es sich um einen Unfall im Sinne der Versicherungsbedingungen handelt. Beispielsweise ist mittlerweile durch eine obergerichtliche Entscheidung anerkannt, dass auch eine allergische Reaktion einen Unfall darstellt, wobei die betreffenden Blütenpollen als von außen einwirkendes Ereignis angesehen werden.

Ein zweites großes Problem stellt in der Praxis die Einhaltung der Fristen dar. Die Invalidität muss nämlich in der Regel innerhalb von 12 Monaten eingetreten und innerhalb von 15 Monaten ärztlich attestiert und bei dem Unfallversicherer geltend gemacht sein. Häufig stellt sich im Nachhinein jedoch heraus, dass die ärztliche Bescheinigung nicht ausreichend war, sodass allein deshalb der gesamte Invaliditätsanspruch entfällt. Wichtig ist also auch, dass die richtigen Formulierungen verwendete werden.

Für weitere Nachfragen stehen wir Ihnen gern persönlich zur Verfügung.


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