Unfallversicherung – Ruptur der Supraspinatussehne

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Ein Fall, in dem der Kläger zog sich durch das Anheben eines ca. 20 kg schweren Farbeimers einen Riss der Supraspinatussehne der rechten Schulter zuzog, hatte der Bundesgerichtshof (IV ZR 128/18) mit Urteil vom 22.02.2020 zu entscheiden.. Der einschaltete Sachverständige stellte fest, dass eine Mitwirkung unfallfremder Erkrankungen zu 100% vorläge, weshalb der Versicherer eine Leistung ablehnte.

Der BGH hat nochmals betont, dass die Klausel hinsichtlich der „erhöhten Kraftanstrengung“ wirksam ist. Ferner hat es daher auch einen Unfall im Sinne der Vorschrift angenommen, da entscheidend ist, dass der Bewegungsablauf eine erhöhte Kraftanstrengung im Vergleich zu normalen Abläufen des täglichen Lebens erfordert, was sich nach den individuellen körperlichen Verhältnissen des Versicherten beurteilt und es dabei nicht darauf ankommt, ob die erhöhte Kraftanstrengung nur einmalig oder regelmäßig ausgeübt wurde.

Im Weiteren wies der BGH ausdrücklich darauf hin, dass bei der Beurteilung von Verletzungen in Bereichen, in welchen die Gliedermaßen (Arme und Beine) mit dem Rumpf verbunden sind, nach der Klausel eine versicherte Verletzung darstellt. Entscheidend ist, dass eine Verletzung an Gliedermaßen ausreicht, wie dies bei der Supraspinatussehne der Fall ist. Die Gliedermaßen selbst müssen nicht verletzt sein.

Die Minderung des Anspruchs wegen unfallunabhängiger Krankheiten oder Erbrechen bejahte der BGH.

Sollten Sie Ansprüche gegen Ihre Unfallversicherung geltend machen wollen und/oder sollten Leistungen abgelehnt worden sein, beraten wir Sie gern.


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