Unfallversicherung: Warum Sie den Leistungsantrag besser gleich mit Rechtsanwalt stellen

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Mit unserem heutigen Rechtstipp möchte ich Sie darüber informieren, warum es sinnvoll ist, bereits die Beantragung von Leistungen aus der privaten Unfallversicherung mithilfe eines Anwalts vorzunehmen.

Dieses deshalb, weil die private Unfallversicherung besondere Stolpersteine beinhaltet, welche ohne hinreichende Kenntnisse des Versicherungsrechts leicht dazu führen können, dass Sie Ihren Anspruch gegen den Versicherer verlieren.

Der Ablauf ist regelmäßig so, dass der Versicherungsnehmer sich nach einem Unfall bei dem Versicherer meldet und von diesem einen Fragebogen zur Ausfüllung und Rücksendung erhält.

Insbesondere sind hierbei Angaben zum Unfallgeschehen zu machen.

Der Unfall sollte hierbei unbedingt so genau beschrieben werden, dass auch die Umstände mitgeteilt werden, ohne welche der versicherungsrechtliche Unfallbegriff schlichtweg nicht erfüllt ist.

Nicht ausreichend wäre es beispielsweise lediglich zu schreiben „Ich bin im Wald spazieren gegangen, dann hingefallen und habe mir hierbei den rechten Oberschenkel gebrochen.“

Der Versicherer würde hierauf mitteilen, dass die Voraussetzungen des versicherungsrechtlichen Unfallbegriffs hinsichtlich eines von außen wirkenden Ereignisses nicht vorliegen.

Bereits hiernach ist es schwierig, diesen Fehler noch gerade zu rücken.

Bei einer weiteren ausführlichen Beschreibung, welche die Merkmale des Unfallbegriffs ausfüllt, würde der Versicherer nämlich argwöhnisch werden und sagen „Erst schildern Sie uns den Unfall so und dann anders, jetzt glauben wir ihnen gar nichts mehr.“

Sollten dann auch keine Zeugen vorhanden sein, schwinden die Aussichten, noch die Leistung von dem Versicherer zu erhalten, ganz erheblich.

Darüber hinaus ist auch innerhalb vertraglich vorgesehener Fristen eine ärztliche Bescheinigung über den Eintritt der unfallbedingten Invalidität beizubringen.

Sollte der Arzt die Bescheinigung nicht im versicherungsrechtlichen Sinne korrekt erstellen, was bei eigenen Formulierungen der Ärzte nicht ungewöhnlich ist, kann auch hieran der Anspruch scheitern.

Die Einholung der Bescheinigung kann auch nach Fristablauf grundsätzlich nicht mehr nachgeholt werden.

Aus unserer Sicht ist daher die anwaltliche Tätigkeit schon bei der Stellung des Leistungsantrags oft sinnvoll.

Dieses umso mehr, wenn es um hohe Invaliditätsleistungen geht.


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