Ungenaue Bezeichnung im Bußgeldbescheid führt zur Einstellung des Verfahrens

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Am 05.07.2018 entschied das Amtsgericht Schleswig in einem Fall der Geschwindigkeitsüberschreitung zugunsten des Betroffenen. Grund dafür war der Bußgeldbescheid, welcher nicht den exakten Tatort der Ordnungswidrigkeit, sondern lediglich eine nicht näher eingegrenzte Straßenbezeichnung, enthielt.

Bei ordnungswidrigen Geschwindigkeitsüberschreitungen besteht im Fall eines ungenauen Tatvorwurfs im Bußgeldbescheid eine nicht unerhebliche räumliche Variabilität und somit eine Verwechslungsgefahr mit anderen, vom Betroffenen begangenen Geschwindigkeitsvorwürfen. Demzufolge darf der Bußgeldbescheid nicht nur eine ungefähre Ortsangabe enthalten, sondern muss örtlich genau eingegrenzt werden. Eine präzise Ortsangabe war im Bußgeldbescheid, welcher als Grundlage für das Verfahren vor dem Amtsgericht Schleswig diente, nicht gegeben.

Das Amtsgericht Schleswig erkannte den Bußgeldbescheid daraufhin als unwirksam und stellte das Verfahren ein.

Seine Entscheidung begründete es damit, dass der Betroffene die ihm zur Last gelegte Tat im Bußgeldbescheid nachvollziehen können muss und darüber hinaus eine Verwechslung mit anderen Verkehrsordnungswidrigkeiten sicher ausgeschlossen werden können muss. Ähnlich hatte bereits das Amtsgericht Husum in einem Urteil vom 13.09.2017 in einer vergleichbaren Verkehrssache darauf hingewiesen, dass ein Bußgeldbescheid einen Tatvorwurf in rechtlicher, persönlicher und sachlicher Hinsicht abgrenzen können müsse und dazu zähle auch die Ausräumung jeglicher Zweifel über die Identität des Betroffenen, sowie über Tatzeit und -ort. 

Letzterer war im Fall des Amtsgerichts Husum und in vorliegendem Fall nicht korrekt angegeben worden, wodurch der Bußgeldbescheid unwirksam wurde und das Verfahren eingestellt werden musste.

Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 05.07.2018

Hinweis

Bitte beachten Sie, dass es einer genauen Prüfung des Einzelfalls bedarf, um herauszufinden, ob sich Ihr eigener Sachverhalt genau mit dem oben geschilderten Anwendungsfall deckt. Für diesbezügliche Rückfragen stehen wir Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung. Zudem übernimmt in der Regel eine Rechtsschutzversicherung alle Anwaltskosten und auch die Verfahrenskosten eines Rechtsstreits. Wir informieren Sie auf jeden Fall gern im Voraus zu allen anfallenden Kosten.

Sven Skana

Fachanwalt für Verkehrsrecht


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