Unklare Todesursache eines Angehörigen? – Sie haben das Recht durch Akteneinsicht Einzelheiten zu erfahren.

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Der Verlust eines nahen Angehörigen ist immer mit Trauer und Schmerz verbunden. Umso mehr, wenn die Todesursache unbekannt ist. Dabei kann es von großer Bedeutung sein, einen Einblick in die Todesermittlungsakte zu haben, um eventuelle Gerüchte auszuräumen, offene Fragen zu klären und einfach inneren Frieden zu finden.


Durch die Akteneinsicht wird dies ermöglicht. Diese trägt nicht nur zur Klärung von offenen Fragen bei, sondern dient auch dazu, die behördlichen Maßnahmen zu überprüfen und stellt sicher, dass das Verfahren transparent und gerecht abläuft.


Die Rechtsgrundlage für die Akteneinsicht in solchen Fällen sind der § 406e und der § 475 Strafprozessordnung (StPO), wobei der § 406e StPO dem § 475 StPO als „leges speciales“ vorgeht. Die Einsicht in die Ermittlungsakte ist jedoch nicht ohne Weiteres gewährt, sondern muss gewisse Voraussetzungen erfüllen.


Die Erteilung von Akteneinsicht sowohl an den Verletzten (dazu gehören auch die Angehörigen des Getöteten/Verstorbenen) nach § 406e StPO als auch an Dritte gem. § 475 StPO, erfordert zunächst, dass ein berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht. Nach dem Beschluss des Oberlandesgerichtes Köln (OLG Köln, Beschluss vom 16.10.2014, 2 Ws 396/14) dürfen für das Bestehen des berechtigten Interesses jedoch keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.


Das Landgericht Bad Kreuznach hat den nahen Angehörigen des Verstorbenen, die ihr Antrag auf Akteneinsicht auf § 475 StPO gestützt haben, ein berechtigtes Interesse zugesprochen (LG Bad Kreuznach, Beschluss vom 26.02.2015–2 Qs 19/15). Dabei muss es den Angehörigen des Verstorbenen nicht auf eine Rechtsverfolgung ankommen. Ein ideelles Interesse, nämlich die Umstände eines Todesfalles zu erfahren, ist dabei ausreichend.


Gern unterstütze ich Sie in der schweren Phase. Ich prüfe, ob die Voraussetzungen für die Akteneinsicht im konkreten Fall vorliegen und beantrage die Ermittlungsakte für Sie.


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