Betrunken E-Scooter gefahren – was droht?

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Eine recht häufige Situation: Man hat einen schönen Abend gehabt, etwas Bier getrunken und möchte nun mit einem E-Scooter (E-Roller) nach Hause fahren. Was soll schlimmes passieren, fragen sich viele. Ist ja kein Auto und man fühlt sich nach ein paar Bier ja noch relativ fahrsicher.


In der Wirklichkeit kann das Fahren mit einem E-Scooter im alkoholisierten Zustand verheerende Folgen haben. Bußgeldverfahren oder gar ein Strafverfahren, Entziehung der Fahrerlaubnis, Fahrverbot und eine Sperre sind die möglichen Konsequenzen. Ist man beruflich auf den Führerschein angewiesen, kann dies sogar eine wirtschaftliche Existenzgefährdung bedeuten. Ob ein Bußgeldverfahren oder ein Strafverfahren eingeleitet wird, hängt vom Grad der Alkoholisierung sowie alkoholbedingten Ausfallerscheinungen ab. 


E-Scooter (E-Roller) sind Kraftfahrzeuge!

Laut § 1 Abs. 2 StVG sind Kraftfahrzeuge Landfahrzeuge, die durch Maschinenkraft bewegt werden, ohne an Bahngleise gebunden zu sein. Darunter fallen grundsätzlich Pkw, Lkw, Motorrad, Moped, Pocketbike sowie Segway.


Nach der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) zählen zu den Kraftfahrzeugen auch die Elektrokleinstfahrzeuge. Elektrokleinstfahrzeuge sind Kraftfahrzeuge mit elektrischem Antrieb und einer Höchstgeschwindigkeit von 6 km/h bis 20 km/h, die folgende Merkmale aufweisen: 

Fahrzeug ohne Sitz oder selbstbalancierendes Fahrzeug mit oder ohne Sitz; eine Lenk- oder Haltestange; eine Leistungsbegrenzung auf 500 W bzw. auf 1,4 kW bei selbstbalancierenden Fahrzeugen; eine maximale Fahrzeugmasse ohne Fahrer von 55 kg; Selbstbalancierende Fahrzeuge halten sich mit integrierter elektronischen Balance-, Antriebs-, Lenk- und Verzögerungstechnik

eigenständig aufrecht.


Zu den Elektrokleinstfahrzeugen gehören u.a. E-Scooter (E-Roller), Segways sowie Elektro-Skateboards. Demnach werden die E-Scooter wie alle anderen Kraftzeuge behandelt. Es gelten dabei die gleichen Promillegrenzen.


Promillegrenzen für Kraftfahrzeuge

0,0 Promille für Fahranfänger (wer sich in Probezeit befindet) und Fahrer bis 21 Jahren (§ 24c StVG).

Konsequenzen: Bußgeldverfahren mit einem Bußgeld von 250 € und 1 Punkt in Flensburg. Befindet man sich in der Probezeit, so wird die Probezeit verlängert und ein Aufbauseminar angeordnet.


Ab 0,5 – 1,09 Promille ohne  Ausfallerscheinungen (§ 24a StVG).

Konsequenzen: Bußgeldverfahren mit einem Bußgeld von 500 €, 2 Punkte in Flensburg und 1 Monat Fahrverbot. Bei Wiederholungstätern, die bereits Eintragungen im Fahreignungsregister haben, kann ein Bußgeld bis zu 1.500 €, sowie 3 Monate Fahrverbot verhängt werden.


Ab 0,3 bis 1,1 Promille und Ausfallerscheinungen liegt die sog. Relative Fahruntüchtigkeit vor. Alkoholbedingte Ausfallerscheinungen sind Defizite im Fahrverhalten (auffällige, riskante, besonders sorglose und leichtsinnige Fahrweise sowie Einschränkungen in der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit). Dabei gilt, je höher der Promillewert ist, umso geringere Anforderungen sind an den Nachweis der Ausfallerscheinungen zu setzten. 

Konsequenzen: Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.  Kommt es dabei noch zu einer konkreten Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutenden Wert, so macht man sich auch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar (315c StGB), wobei Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden kann. 


Daneben kann es zu einem Fahrverbot oder Entzug der Fahrerlaubnis und zur Sperre der Neuerteilung des Führerscheins bei der zuständigen Verwaltungsbehörde kommen. Zusätzlich bekommt man 2 Punkte in Flensburg. Wird die Fahrerlaubnis entzogen oder eine isolierte Sperre verhängt, so bekommt man 3 Punkte in Flensburg. 


Ab 1,1 Promille liegt die sog. Absolute Fahruntüchtigkeit vor. Ob Ausfallerscheinungen vorliegen oder nicht, spielt es dabei keine Rolle. Die Fahruntüchtigkeit wird unwiderleglich vermutet. Dabei liegt immer ein strafbares Verhalten vor.

Konsequenzen: Strafverfahren wegen Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB) mit einer Freiheitsstrafe bis zu 1 Jahr oder Geldstrafe.  Kommt es dabei noch zu einer konkreten Gefährdung für Leib oder Leben eines anderen Menschen oder eine fremde Sache von bedeutenden Wert, so macht man sich auch wegen Gefährdung des Straßenverkehrs strafbar (315c StGB), wobei Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren verhängt werden kann. 


Daneben wird die Fahrerlaubnis entzogen und eine Sperrfrist für die Neuerteilung verhängt. Zusätzlich bekommt man 3 Punkte in Flensburg. 


Ab einem Promillewert von 1,6 wird grundsätzlich auch eine MPU angeordnet. Bei einer wiederholten Trunkenheitsfahrt kann dabei auch ein geringerer Promillewert für eine MPU ausreichen.



Polizeiliche Vorladung oder Strafbefehl wegen Trunkenheitsfahrt bekommen?

Tipps bei der polizeilichen Vorladung / Anhörung.

Tipps bei einem Strafbefehl.


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