Unpünktlichkeit im Arbeitsrecht

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Viele Arbeitgeber haben Probleme mit unpünktlichen Arbeitnehmern. Doch ist nicht immer sofort eine Kündigung möglich.

Zunächst einmal muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer abmahnen. Wichtig ist, dass die Abmahnung auch eine gewisse Form aufweisen muss.

Das LAG Rheinland- Pfalz hatte sich mit einem solchen Fall zu beschäftigen. Ein Arbeitnehmer hatte mehrfach seine Kernarbeitszeit verletzt, indem er regelmäßig erst nach vereinbartem Arbeitsbeginn seine Tätigkeit aufnahm.

Daraufhin musste der Arbeitnehmer zu einem Gespräch mit dem Chef erscheinen, indem dieser darauf hinwies, dass er korrektes Verhalten erwarte.

Als der Arbeitnehmer danach wieder zu spät zur Arbeit erschien, kündigte er diesem fristlos. Das Gericht entschied jedoch, dass die Kündigung unwirksam ist. Das informelle Gespräch genügte nicht den Anforderungen einer Abmahnung.

Eine Abmahnung soll den Arbeitnehmer auf sein Fehlverhalten hinweisen und diesem deutlich machen, dass er bei einem erneuten Pflichtverstoß mit Konsequenzen zu rechnen hat. Diese Warnfunktion ist nach Ansicht des LAG nicht durch ein informelles Gespräch gegeben.

Wie Sie wieder einmal sehen, ist eine Kündigungsschutzklage häufig ratsam. Ein angreifbarer Punkt kann eine fehlende oder falsche Abmahnung sein.

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Rechtsanwalt Borth


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