Untätigkeitsklage erheben - Was tun, wenn die Behörde nichts tut?

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Ob aus Überlastung oder politischem Kalkül – manche Anträge oder Widersprüche lassen Behörden oft monatelang liegen. Baugenehmigung, Einbürgerung, Visum oder Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz - Entscheidungen können hier dauern.

Für den Antragsteller ist dies ein Problem, denn keine Entscheidung belastet ihn oft genauso wie eine Ablehnungsentscheidung. Wenn nach mehrmaliger Fristsetzung keine Entscheidung erfolgt, kann  eine Untätigkeitsklage für Abhilfe sorgen und die Behörde zu einer Entscheidung zwingen.

Voraussetzungen der Untätigkeitsklage

Gem. § 75 S. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) ist eine Untätigkeitsklage zulässig, wenn über einen Widerspruch oder über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden wurde. Regelmäßig muss daher wenigstens eine Sperrfrist von drei Monaten ab Antragstellung abgewartet werden, § 75 S. 2 VwGO.

Eine weitere Voraussetzung ist die Begründetheit der Klage im Übrigen. Wer also eine Einbürgerung begehrt, muss die Voraussetzungen des Staatsangehörigkeitsgesetzes erfüllen, wer Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz möchte, muss auch tatsächlich einen gesetzlichen Anspruch hierauf haben.

Zureichender Grund für die Verzögerung?

Nach Ablauf der Drei-Monats-Frist des § 75 S. 2 VwGO konzentriert sich die verwaltungsgerichtliche Auseinandersetzung regelmäßig auf die Frage, ob die Behörde einen zureichenden Grund hatte, (noch) nicht zu entscheiden.

Dabei kommt es auf die Umstände des Einzelfalls an. So können besonders komplexe Verfahren mit erheblichen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten ein längere Entscheidungsfrist rechtfertigen. Bei der Beurteilung spielt auch eine Rolle, ob der Antragsteller dringender als andere Antragsteller auf die Behördenentscheidung angewiesen ist. Dies ist regelmäßig bei unverhältnismäßigen Nachteilen und besonderen Härten der Fall.

Häufig versucht die Behörde die lange Entscheidungsfrist mit ihrer Überlastung zu entschuldigen. So sind z.B. Bearbeitungszeiten von 24 Monaten für ein Visum oder eine Einbürgerung leider keine Seltenheit.

Zwar kann die massenhafte Inanspruchnahme und Überlastung einer Behörde ein zureichender Grund für eine verzögerte Entscheidung sein. Allerdings kann dies nicht für organisatorisch vermeidbare Bearbeitungsengpässe und permanente Unterbesetzung gelten. Häufig liegt bei der Behörde aber nicht eine punktuelle Überlastung, z.B. bedingt durch eine unerwartete Vielzahl an Anträgen oder einen außergewöhnlich hohen Krankenstand vor.  Vielmehr handelt es sich meist um strukturelle Kapazitätsmängel, die wider besseres Wissen auch über einen langen Zeitraum nicht zu einer Personalaufstockung führen.

In diesen Fällen stellt die Überlastung der Behörde keinen zureichenden Grund für eine Verzögerung dar. 

Folgen der Untätigkeitsklage

Häufig wird das Verwaltungsgericht die Behörde anhören, anschließend eine letzte „Gnadenfrist“ setzen und das verwaltungsgerichtliche Verfahren für diese Zeit aussetzen, § 75 S. 3 VwGO. Entscheidet die Behörde dennoch nicht in der vom Verwaltungsgericht gesetzten Frist, wird das Verwaltungsgericht die Behörde zur Vornahme der begehrten Handlung, d.h. Genehmigungserteilung, Einbürgerung o.ä., verurteilen.

Und wenn die Behörde später doch noch entscheidet?

Sollte die Behörde während des laufenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens den Antrag ablehnen, ist die Klage umzustellen. Gegenstand der Klage ist dann nicht mehr die Untätigkeit der Behörde, sondern die Ablehnungsentscheidung. Es handelt sich dann um eine normale verwaltungsgerichtliche Klage gegen die Nichterteilung z.B. einer Baugenehmigung oder der Staatsbürgerschaft. 

Häufig führt eine eingelegte Untätigkeitsklage aber dazu, dass der Fall des Antragstellers behördenintern eine höhere Priorität genießt. Viele Behörden wollen sich vom Verwaltungsgericht nicht wegen „Untätigkeit“ verurteilen lassen und bringen das Verfahren schnell zu Abschluss, indem z.B. die begehrte Baugenehmigung erteilt oder Einbürgerung vorgenommen wird. Der Antragsteller ist dann vor der eigentlichen verwaltungsgerichtlichen Entscheidung bereits am Ziel.

In diesen Fällen muss der Antragsteller das Verfahren für erledigt erklären. Das Gericht entscheidet dann nur noch darüber, wer die bisher entstanden Kosten des Verfahrens (Gerichtskosten + Anwaltsgebühren) zu tragen hat. War die Behörde vor ihrer Entscheidung hinreichend lange untätig, wird das Gericht ihr auch die Kosten auferlegen. Die Behörde hat durch ihre Untätigkeit das Verfahren verursacht und muss daher auch für die entstanden Kosten des Antragstellers einstehen. Häufig sieht das die Behörde auch ein und erklärt ohne weiteres die Kostenübernahme. Die Untätigkeitsklage kostet den Kläger dann nichts. 

Wenn Sie eine Untätigkeitsklage erwägen, sollten sie ihre rechtliche Situation umfassend durch einen spezialisierten Anwalt klären lassen. Vereinbaren Sie ein Erstgespräch – wir beraten und vertreten Sie bei Untätigkeitsklagen im Verwaltungs- und Migrationsrecht bundesweit. 



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