Unterbringung eines Kindes bei Verwandten statt Heimunterbringung

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Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem jetzt veröffentlichten Beschluss vom 07.04.2014 – 1 BvR 3121/13 entschieden, dass Gerichte ohne weitergehende Sachverhaltsaufklärung angesichts besonderer Schwere und zeitlicher Nähe einer dem Kind drohenden Gefahr eine Trennung des Kindes von seinen Eltern veranlassen kann. Dies kommt zum Beispiel bei Hinweisen auf körperliche Misshandlung, Missbrauch oder gravierende gesundheitsgefährdende Formen der Vernachlässigung in Betracht. Allerdings kann die Unterbringung eines Kindes bei Verwandten im Vergleich zu einer Heimunterbringung eine Eltern und Kind weniger stark belastende Maßnahme sein.

Ist daher eine Verwandtenunterbringung zur Abwendung der Kindeswohlgefahr ebenso geeignet, genügt die Heimunterbringung nicht dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Sie verstößt dann gegen das Grundrecht der Eltern aus Art. 6 Grundgesetz. Selbst das Argument, dass damit zu rechnen sei, dass Eltern bei einer Verwandtenunterbringung weiterhin starken Einfluss auf die Entwicklung eines Kindes haben würden, begegnet nach Ansicht des Gerichtes verfassungsgerichtlichen Bedenken. Diese Aussage gehe darüber hinweg, dass die Unterbringung bei Verwandten gerade auch deshalb ein milderes Mittel darstelle, weil sie es den Eltern ermöglicht, den Kontakt zum Kind leichter zu halten und dessen Entwicklung weiter zu beeinflussen. Dies selbstverständlich nur dann, wenn dies dem Kindeswohl nicht schadet. Sollten daher bei einer Inobhutnahme geeignete Verwandte als Betreuungspersonen zur Verfügung stehen, sollten diese zeitnah in ein gerichtliches Verfahren eingebracht werden. Dies selbstverständlich nur unter der Maßgabe, dass dies dem Kindeswohl nicht schadet, was im Vorfeld abzuwägen wäre.


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