Unterbringungskosten für Asylbewerber – müssen Landkreise höhere Entgelte zahlen? Vertrag prüfen!

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Die Anpassung von Betreiberverträgen wegen nicht kostendeckender Vergütung – Streit mit Landkreisen und Städten über die Grundvergütung und Betriebskostennachzahlung (Vergütungspauschalen) aus der Unterbringung von Flüchtlingen in Gemeinschaftsunterkünften (GU) und Notunterkünften (NU).

Viele Betreiber von Gemeinschaftsunterkünften sehen sich massiven wirtschaftlichen Problemen ausgesetzt: Die mit den Kommunen in Mietverträgen und Betreiberverträgen vereinbarten Vergütungspauschalen (Grundvergütungen und Nebenkostenpauschalen) sind oftmals nicht ausreichend, um einen wirtschaftlichen, geschweige denn gewinnbringenden Betrieb zu gewährleisten.

Zudem kommt es immer wieder vor, das zugesagte Investitionspauschalen nicht oder nur teilweise ausbezahlt werden, was die Betreiber, die mit der Finanzierung der Objekte in Vorleistung gegangen sind, auf Dauer in wirtschaftliche Schieflage bringen kann.

Auch wenn sich die Vertragsparteien in der Regel an den in den Verträgen niedergelegten Vereinbarungen festhalten lassen müssen, so lohnt doch oft ein vertiefender Blick in die Betreiberverträge von rechtlich versierter Seite. Denn: Oft wurden in der für die Flüchtlingsunterbringung gebotenen Eile Vertragsformulare eingesetzt, welche unklare Regelungen oder Regelungslücken enthalten, die es dem Betreiber u. U. ermöglichen können, den Vertrag im Hinblick auf die Grundvergütung und die Betriebskostenpauschalen erfolgreich nachzuverhandeln.

Zudem gehen viele Kommunen wegen rückläufiger Flüchtlingszahlen und damit einhergehendem Leerstand dazu über, vorzeitige Kündigungen der Miet- oder Betreiberverträge auszusprechen, ohne dass die betroffenen Verträge hierfür eine wirklich belastbare Regelung enthalten würden.

Die intensive anwaltliche Beschäftigung mit dieser Materie zeigt, dass rechtlich gut beratene Betreiber spürbar bessere Vertragskonditionen im Wege der Nachverhandlung durchsetzen können, auch wenn sich die Kommune vor anwaltlicher Intervention oft überhaupt nicht auch nur ansatzweise finanziell auf den jeweiligen Betreiber zu bewegen wollte. Gleiches gilt für die Problematik von noch ausstehenden Betriebskostennachzahlungen und längst überfälligen Investitionszulagen.

Gerne können Sie mich telefonisch oder per E-Mail ansprechen.

Rechtsanwalt Daniel C. Ullrich


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