Unterhalt für Freundin: Außergewöhnliche Belastung
- 1 Minuten Lesezeit


[image]Wusste der Steuerpflichtige schuldlos nichts von der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltszahlungen an die Freundin, muss das Finanzamt den Steuerbescheid auch nachträglich noch ändern.
Viele Paare entscheiden sich ganz bewusst gegen die Ehe. Dennoch bleiben sämtliche Unterhaltsverpflichtungen bestehen. Die gezahlten Beträge an die Lebensgefährtin, die sich um das gemeinsame Kind kümmert, stellen daher außergewöhnliche Belastungen dar.
Unterhaltszahlungen nicht in der Steuererklärung angegeben
Das Finanzgericht (FG) Hamburg hatte über einen Fall zu entscheiden, in dem ein Mann es zunächst unterlassen hatte, die Unterhaltszahlungen für seine Lebensgefährtin bei der Steuererklärung über das Elster-Formular anzugeben. Nachdem der daraufhin ergangene Steuerbescheid bestandskräftig geworden war, verlangte er die steuerliche Berücksichtigung der Zahlungen. Er habe zunächst nicht gewusst, dass auch Unterhaltszahlungen an eine Lebensgefährtin in die Anlage „Unterhalt“ eingetragen werden müssen, da ihm dies erst bei genauerer Durchsicht des Erläuterungstextes aufgefallen sei. Das Finanzamt (FA) lehnte die steuerliche Berücksichtigung der Zahlungen jedoch ab.
Kein grobes Verschulden des Steuerpflichtigen
Nach Ansicht des FG seien die Zahlungen an die Partnerin steuermindernd als außergewöhnliche Belastungen nach § 33a I EStG (Einkommensteuergesetz) zu berücksichtigen. Dass der Steuerpflichtige diese Angaben über Unterhaltszahlungen erst gemacht habe, nachdem der Steuerbescheid bereits bestandskräftig geworden sei, stelle kein grobes Verschulden des Steuerzahlers i. S. d. § 173 AO (Abgabenordnung) dar. Immerhin habe es bei diesem Elster-Formular keine Erläuterungen zur Anlage „Unterhalt für bedürftige Personen“ gegeben. Dass auch Unterhaltszahlungen an die Partnerin an dieser Stelle angegeben werden müssen, sei erst nach genauerer Durchsicht der Anlage „Unterhalt“ selbst ersichtlich geworden. Fehlen aber schon Hinweise im Erläuterungstext, müsse sich der unerfahrene Steuerzahler die Anlage nicht mehr sehr genau durchlesen. Der Steuerbescheid sei daher zugunsten des Steuerzahlers zu ändern.
(FG Hamburg, Urteil v. 27.09.2011, Az.: 1 K 43/11)
(VOI)
Artikel teilen:
Beiträge zum Thema
Ihre Spezialisten zum Thema Steuerrecht
- Rechtsanwalt Berlin Steuerrecht |
- Rechtsanwalt München Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Hamburg Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Frankfurt am Main Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Köln Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Nürnberg Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Stuttgart Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Düsseldorf Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Dortmund Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Dresden Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Hannover Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Karlsruhe Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Bremen Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Halle (Saale) Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Mannheim Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Münster Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Wiesbaden Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Trier Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Wuppertal Steuerrecht |
- Rechtsanwalt Aachen Steuerrecht