Unterhalt für Volljährige oder BAföG?

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Im unterhaltsrechtlichen Verfahren Volljähriger wird von dem unterhaltspflichtigen Elternteil regelmäßig der Einwand gebracht, dass der Unterhaltsberechtigte sich zunächst um BAföG-Leistungen bemühen muss.

Das Oberlandesgericht Hamm hat in seiner Entscheidung vom 27.09.2013 (Aktz. II-2 WF 161/13) ausgeführt, volljährige Kinder hätten darzulegen und nachzuweisen, dass ein Anspruch auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG nicht bestand.

Leistungen zur Ausbildungsförderung nach dem BAföG sind grundsätzlich bedarfsdeckend anzurechnen. Zur Begründung wird hier aufgeführt, dass der Unterhaltsberechtigte (als „nicht privilegierter Volljähriger") grundsätzlich selbst versuchen muss, seinen Bedarf zu decken. Er muss alles ihm zumutbare tun, um nicht bedürftig zu werden. Nach Auffassung des Gerichts ist es Volljährigen, die Anspruch auf ein Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz haben, wirtschaftlich zumutbar, dieses auch Anspruch zu nehmen. Die Darlehensbedingungen (§§ 18 ff. BAföG) sind derart günstig, dass die Inanspruchnahme wirtschaftlich zumutbar ist.

Zu unterscheiden sind BAföG-Leistungen (Zuschuss und Darlehen) von den Vorausleistungen nach § 36 BAföG. Stellt ein Student einen Antrag auf Ausbildungsförderung, so wird vom zuständigen BAföG-Amt geprüft, ob der Student einen Anspruch auf Unterhalt gegen seine Eltern hat. Dies ist die Folge der Subsidiarität von BAföG-Leistungen, § 1 BAföG. So genanntes „elternunabhängiges BAföG" gibt es nur unter engen Voraussetzungen, § 11 Abs. 2 und 3 BAföG. Werden die Eltern unter Berücksichtigung ihrer Einkommen als leistungsfähig erachtet, so erhält der Student keine BAföG-Leistungen. Der Student hat die Möglichkeit, Vorausleistungen zu beantragen. Werden Vorausleistungen bewilligt, so leistet das BAföG-Amt Zahlungen in der Höhe, wie die Eltern - nach förderungsrechtlichen Vorschriften - leistungsfähig sind. Der Unterhaltsanspruch des Volljährigen geht dann auf den Leistungsträger über (§ 37 Abs. 1 BAföG).

Wird Ausbildungsförderung im Wege der so genannten Vorausleistungen gewährt, sind diese nicht bedarfsdeckend anzurechnen. Hier ist genau zu prüfen, welche Leistungen der Student vom BAföG-Amt erhält.

Selbst wenn aber der Unterhaltsberechtigte davon ausgehen muss, dass er BAföG-Leistungen (Darlehen und Zuschuss) aufgrund des hohen Einkommens seiner Eltern nicht erhält, ist ihm geraten, einen Antrag beim BAföG-Amt zu stellen. Mit der Ablehnung des BAföG-Antrags kann der Volljährige - sollte es später zu einem Gerichtsverfahren kommt - nachweisen, dass er keinen Anspruch auf die Gewährung bedarfsdeckender BAföG-Leistungen hatte.


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