Die Düsseldorfer Tabelle – wie ist sie zu lesen? Erläuterungen von einer Fachanwältin

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Die Düsseldorfer Tabelle hat in Bezug auf den Kindesunterhalt ihre Grundlage in § 1612a BGB. In dieser Vorschrift wird der Mindestunterhalt für minderjährige Kinder festgelegt.

Die Düsseldorfer Tabelle wird in ganz Deutschland angewendet, eine Differenzierung in „alte und neue“ Bundesländer findet nicht mehr statt.

Die Düsseldorfer Tabelle weist im Wesentlichen Unterhaltsbeträge für minderjährige und volljährige Kinder sowie die Selbstbehaltsbeträge der Unterhaltsverpflichteten aus. Sie wird in der Regel alle zwei Jahre geändert. Achten Sie also darauf, dass Sie die aktuelle Version zur Hand haben.

Öffnet man die Düsseldorfer Tabelle im Netz, erscheint zunächst eine Tabelle, dann die sogenannten Anmerkungen und am Schluss finden sich erneut Tabellen.

Die erste Tabelle (vor den Anmerkungen) weist die Unterhaltsbeträge aus, bevor der halbe Kindergeldbetrag abgezogen wurde. Die Tabellenbeträge setzen voraus, dass der Elternteil, bei dem das minderjährige Kind lebt, das staatliche Kindergeld bezieht. Das Kindergeld steht den Eltern minderjähriger Kinder je zur Hälfte zu, wenn Unterhalt gezahlt wird. Also ist der halbe Kindergeldbetrag von den ausgewiesenen Tabellenbeträgen abzuziehen. Die Tabellen am Ende, also nach den Anmerkungen, berücksichtigen diesen Abzug. Da das Kindergeld ab dem 3. Kind steigt, finden sich im Anhang 3 Tabellen, je nachdem, ob es sich um Kind 1 – 2, Kind 3 oder Kind 4 ... handelt.

Die Düsseldorfer Tabelle ist in 10 Einkommensgruppen gegliedert. Der Unterhalt steigt, je höher das Einkommen des Unterhaltsschuldners ist.

Um den korrekten Tabellenbetrag abzulesen, ist also zunächst das unterhaltsrelevante Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zu ermitteln.

Der Unterhaltspflichtige ist gemäß § 1605 BGB auskunftsverpflichtet. Dieser Auskunftsanspruch kann auch gerichtlich geltend gemacht und mit Zwangsgeld und Zwangshaft durchgesetzt werden. Hierbei besteht Anwaltszwang oder Sie haben das Jugendamt im Rahmen einer Beistandschaft beauftragt, den Anspruch für das Kind durchzusetzen oder sich für das sogenannte formularmäßige vereinfachte gerichtliche Unterhaltsverfahren entschieden.

Bei der Ermittlung des unterhaltsrelevanten Einkommens helfen die von den Oberlandesgerichten für den jeweiligen Gerichtsbezirk herausgegebenen „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien“, die sich untereinander ähneln, aber nicht gleichlautend sind.

Für Berlin sind die „Unterhaltsrechtlichen Leitlinien des Kammergerichts“ anzuwenden (das Oberlandesgericht heißt in Berlin Kammergericht).

In diesen Leitlinien finden Sie sehr übersichtlich einen Überblick über die anzurechnenden Einkünfte (z. B. zur Frage, ob Überstunden anzurechnen sind) und die zu berücksichtigenden Abzüge (z. B. notwendige Fahrtkosten, berufsbedingte Aufwendungen, bestimmte Schulden).

Wenn Sie das von Juristen sogenannte „bereinigte Einkommen“ ermittelt haben, können Sie den Unterhaltsbetrag dem Einkommen und dem Alter des Kindes entsprechend aus der Tabelle ablesen.

Die Ermittlung des bereinigten Einkommens setzt vielfach fundierte Kenntnisse des Unterhaltsrechts und der hierzu erfolgten Rechtsprechung voraus. Es ist dringend zu empfehlen, sich diesbezüglich anwaltlich beraten zu lassen.

Die Verfasser der Düsseldorfer Tabelle gehen davon aus, dass der Unterhaltspflichtige zwei Menschen gegenüber zum Unterhalt verpflichtet ist. Bei nur einem Unterhaltsberechtigten oder mehr als zwei Unterhaltsberechtigten (hierzu zählen auch Ehegatten) kann der Unterhaltsbetrag aus der jeweils niedrigeren oder höheren Einkommensgruppe abgelesen werden.

Zusätzlich zu den Tabellenbeträgen können Sonder- und Mehrbedarfskosten geltend gemacht werden. Dies sind Kosten, die von der Düsseldorfer Tabelle nicht erfasst sind, meist, weil sie nicht jedes Kind betreffen, z. B. Therapiekosten und Hortkosten. Die Rechtsprechung hierzu ist uneinheitlich. So fallen Klassenfahrten bei einigen Gerichten unter den Sonderbedarf, bei anderen nicht, bei wieder anderen wird danach differenziert, ob es sich um eine Klassenfahrt zum üblichen Preis oder um eine besonders teure Reise handelt. Die Säuglingserstausstattung wird für Sonderbedarf gehalten, die Brille nicht usw. Wenn man den Begriff „Sonderbedarf“ googelt, erhält man einen Eindruck von der umfangreichen Kasuistik.

Für den Sonderbedarf haften beiden Eltern mit dem den Selbstbehalt von 1.080,00 € (Stand 2016) übersteigenden Teil ihres Einkommens im Verhältnis ihrer beiden Einkünfte zueinander. Wenn einer das Doppelte vom anderen über dem Selbstbehalt hat, muss er 2/3 des Sonderbedarfs tragen.

Volljährige Kinder erhalten den Tabellenbetrag aus der Düsseldorfer Tabelle, wenn sie noch zu Hause leben. Der Betrag ist aus der Einkommensspalte abzulesen, die den Einkünften der Eltern entspricht. Die Einkünfte der Eltern sind also zusammenzurechnen, allerdings nur, wenn auch beide leistungsfähig sind (also Einkünfte über dem Selbstbehalt haben).

Studenten und Auszubildende, die nicht mehr zu Hause wohnen, erhalten 735,00 € abzüglich des staatlichen Kindergeldes und der womöglich gezahlten Ausbildungsvergütung. Dies kann zu dem absurden Ergebnis führen, dass der Unterhaltsanspruch nach dem Auszug geringer ist als vorher.

Die Düsseldorfer Tabelle enthält sodann eine umfangreiche Auflistung verschiedener Selbstbehaltsbeträge (gegenüber Kindern, Partnern, Eltern). Je schutzwürdiger der Unterhaltsberechtigte ist und je weniger er bereits eine eigene Lebensstellung erlangen konnte, umso niedriger ist der Selbstbehalt, der dem Verpflichteten zu belassen ist. Gegenüber Kindern ist der Selbstbehalt daher am niedrigsten, gegenüber Eltern am höchsten.

Auch zum Ehegattenunterhalt enthält die Düsseldorfer Tabelle Richtlinien: Erwerbseinkommen ist, bevor es in die Unterhaltsberechnung einzustellen ist, um 1/7 zu bereinigen. Sind beide Ehegatten erwerbstätig, beträgt der Unterhalt damit 3/7 der Einkommensdifferenz.

Das Einkommen aus anderen Einkommensarten ist nicht um 1/7 zu kürzen.

Es gilt ansonsten der Halbteilungsgrundsatz, d.h, die (bereinigten) Einkünfte werden addiert, jedem steht davon die Hälfte zu.

Die Unterhaltstabelle erläutert sodann anhand eines Beispiels, wie eine Mangelfallberechnung zu erfolgen hat.

Ein Mangelfall liegt z. B. vor, wenn die Unterhaltsansprüche aller (gleich)berechtigten Unterhaltsgläubiger unter Berücksichtigung des Selbstbehalts des Verpflichteten nicht in voller Höhe zu befriedigen sind. Dann erfolgt eine Aufteilung des zur Verfügung stehenden Betrags im Verhältnis der Unterhaltsbeträge, sodass derjenige, der den höheren Betrag beanspruchen kann, auch mehr bekommt.

Zahlt der Unterhaltspflichtige den sich aus der Düsseldorfer Tabelle ergebenden Betrag nicht, obwohl er hierzu aufgefordert wurde, ist ein gerichtlicher Antrag zu stellen. Hierbei ist der vor dem Familiengericht in Unterhaltsangelegenheiten geltende Anwaltszwang zu beachten, der grundsätzlich gilt – es sei denn, Sie betreiben für ein minderjähriges Kind ein formularmäßiges vereinfachtes Unterhaltsverfahren oder Sie haben das Jugendamt beauftragt, den Unterhaltsanspruch des Kindes durchzusetzen und hoffen, dass das Jugendamt den Anspruch auch durchsetzt.

Rechtsanwältin Heike Mertens


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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