Unterhalt - was wenn die Auskunft nur teilweise erteilt wird?

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Folgendes Szenario: die Eheleute trennen sich. Ein Ehegatte macht gegen den anderen Ehegatten Auskunftsansprüche zur Ermittlung des Trennungsunterhalts geltend. Dieser erteilt Auskunft über seine Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit und aus Kapital. Er ist darüber hinaus Eigentümer von neun Immobilien und erzielt hieraus Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Die Auskunft erteilt er nicht für jede Immobilie gesondert. Er erklärt sich stattdessen zu seinen Einkünften aus Vermietung und Verpachtung insgesamt. Der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte wohnt darüber hinaus in einer eigenen Immobilie. Er erklärte sich weder zur Größe der Immobilie noch zu anderen wertbildenden Faktoren.

In der Praxis stellt sich hier die Frage, ob nunmehr ein gerichtliches Verfahren hinsichtlich der Ergänzung des Auskunftsanspruchs eingeleitet werden muss oder ob der zur Auskunft verpflichtete Ehegatte noch einmal vollständig Auskunft erteilen muss.

Der BGH hat mit seinem Beschluss vom 22.10.2014, Az: XII ZB 385/13 nunmehr entschieden, dass es sich im oben beschriebenen Sachverhalt nicht um eine teilweise Erfüllung handelt.

Der BGH führte zunächst aus, dass zu den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung für alle Immobilien im Einzelnen Auskunft erteilt werden muss. Nur so können Leerstände oder Mietrückstände ermittelt werden. Da das Wohnen in einer eigenen Immobilie ebenfalls unterhaltsrechtlich relevantes Einkommen ist, hat der zu Auskunft verpflichtete auch hierzu vorzutragen.

Der BGH führte weiter aus, dass zur Auskunftserteilung eine in sich geschlossene, schriftliche systematische Aufstellung erforderlich ist, die den Auskunftsbegehrenden Ehegatten in die Lage versetzt, ohne übermäßigen Aufwand den Unterhaltsanspruch zu berechnen. Selbstverständlich könne die Auskunft auch durch mehrere Teilauskünfte erteilt werden. Erforderlich ist aber, dass sich im Ergebnis nicht um ein zusammenhangloses Nebeneinander der einzelnen Auskünfte handelt. In jedem Falle aber führen Teilauskünfte nicht zu einer teilweisen Auskunftserfüllung. Die Auskunft ist für den anderen Ehegatten nur dann von Bedeutung, wenn sie vollständig vorliegt. Unerlässlich sei darüber hinaus auch die Erklärung, dass weitere als die von der Auskunft erfassten Einkünfte nicht bestehen.

Im Ergebnis kann der Auskunft begehrende Ehegatte im gerichtlichen Verfahren grundsätzlich nochmals vollständig Auskunft verlangen, ohne mit seinem Antrag teilweise zurückgewiesen zu werden, auch wenn der andere Ehegatte bereits teilweise Auskunft erteilt hat.

Auch wenn es sich im oben dargestellten Fall um einen Trennungsunterhaltsanspruch handelt, müssen diese Grundsätze auch dann gelten, wenn andere Unterhaltsansprüche, wie Kindesunterhalt, Unterhalt für Volljährige und Elternunterhalt betroffen sind. Die Entscheidung des BGH zeigt einmal mehr, wie wichtig es ist, sich schon dann anwaltlich beraten zu lassen, wenn sich die Auseinandersetzung noch um die Auskunftserteilung dreht. Ein gerichtliches Auskunftsverfahren ist regelmäßig unnötig. Haben Sie Fragen zum Thema oder wünschen Sie eine ausführliche Beratung? Rufen Sie mich an oder nutzen Sie das Kontaktformular. Ich werde mich dann umgehend mit Ihnen in Verbindung setzen.

Bettina Bachinger

Rechtsanwältin


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