Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder – wie lange müssen Eltern zahlen?

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Grundsätzlich sind Eltern verpflichtet, ihren volljährigen Kindern bis zum Abschluss der ersten Ausbildung oder des Studiums Unterhalt zu zahlen.

Doch wie sieht es aus, wenn der Nachwuchs trödelt, weil er gar nicht gewillt ist, nach dem Abschluss einer erfolgreichen Ausbildung eine Arbeitstätigkeit aufzunehmen, oder die Ausbildungsstelle wechselt wie morgens seine Unterhose, weil er einfach nicht weiß, welchen beruflichen Weg er einschlagen möchte? Hierzu hat sich eine eindeutige Rechtsprechung entwickelt.

Grundsätzlich gilt zu berücksichtigen, dass sich die Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber ihrem volljährigen Kind an ihren finanziellen Möglichkeiten, mithin an ihrer Leistungsfähigkeit, misst. Das Kind kann von seinen Eltern folglich nicht erwarten, dass sich diese finanziell verausgaben, um ihm eine Ausbildung zu ermöglichen, die es im schlimmsten Fall nicht einmal ernst nimmt oder der es überhaupt nicht nachgehen will.

Wechselt das Kind seine Ausbildungsstelle oder den von ihm ausgewählten Studiengang willkürlich, muss es die finanzielle (Mehr-)Belastung selber tragen. Unterhalt wird seitens der Eltern grundsätzlich nur für eine, nicht jedoch für mehrere Ausbildungen oder Studiengänge geschuldet. Eine Ausnahme besteht lediglich dann, wenn ein Studium zur Erreichung einer höherwertigen Qualifikation an eine Ausbildung oder eben diese an ein Studium angeschlossen wird und zwischen beiden ein inhaltlicher Zusammenhang besteht, oder wenn sachliche Gründe für eine berufliche Umorientierung und damit für den Abbruch der begonnenen Ausbildung bzw. des Studiums vorliegen. Dies gilt jedoch grundsätzlich nur für ein einziges Mal. Durch eine einmalige Umorientierung verliert das Kind seinen Unterhaltsanspruch gegenüber seinen Eltern nicht, so die aktuelle Rechtsprechung des BGH.

Grundsätzlich obliegt es dem Kind jedoch, seine Ausbildung zielstrebig und innerhalb der Regelstudien- bzw. -ausbildungszeit zu absolvieren, um schnellstmöglich wirtschaftlich selbstständig zu sein und seinen Eltern nicht überlang „auf der Tasche zu liegen“. – Wäre dem Kind gestattet, seine Ausbildung oder den von ihm aufgenommenen Studiengang unzählige Male aus reiner Willkür heraus zu wechseln, würden die Eltern mit einem unüberschaubaren Kostenrisiko belastet werden, deren Übernahme ihnen jedoch in keiner Weise zumutbar ist. Bricht das Kind sein Studium oder seine Ausbildung nach erfolgter Erstaufnahme willkürlich ab, sind die Eltern aus eben diesen Grund lediglich verpflichtet, für eine angemessene Übergangszeit Unterhalt an ihr volljähriges Kind zu zahlen. Welcher Zeitrahmen dabei als angemessen erachtet wird, richtet sich dabei nach jedem Einzelfall. Maßgebend sind dabei die jeweiligen Hintergründe des Abbruchs des Studiums oder der Ausbildung.

Praxistipp

Möchten auch Sie wissen, unter welchen Voraussetzungen und wie lange Sie Ihrem volljährigen Kind Unterhalt schulden, dann lassen Sie sich anwaltlich beraten. Nicht selten ist der vom Kind geltend gemachte Unterhaltsanspruch schon längst verwirkt.

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Ihre

Wiebke Krause

Rechtsanwältin


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