Unterhaltsrecht – Elternunterhalt – Wann müssen Kinder Unterhalt für Ihre Eltern zahlen?

  • 4 Minuten Lesezeit

Unterhaltsansprüche von Eltern gegenüber ihren Kindern

Die Frage nach einem Anspruch auf elterlichen Unterhalt ist zu Zeiten der aufkommenden Altersarmut von großem Interesse, insbesondere wenn es um die Problematik bezüglich der Finanzierung eines Alten- oder Pflegeheimes geht. Ein beachtlicher Anteil der Deutschen ist bereits heute im zukünftigen Alter armutsgefährdet und bangt um die Sorge, wie ihnen die finanzielle Bürde eines Alten- oder Pflegeheimes genommen werden kann. Im Bundesdurchschnitt stieg der Anteil armutsgefährdeter Menschen bei den über 65-jährigen zwischen 2006 und 2013 von 10,4 Prozent auf 14,3 Prozent. So galt im Jahre 2013 bereits jeder siebte Ruheständler als armutsgefährdet. Während zugleich ebenfalls der Anteil an Patienten in Pflegeheimen wuchs. So ist seit dem Jahre 2013 die Anzahl der Patienten in Pflegeheimen um ca. 2,5 Prozent gestiegen. In den nächsten Jahren ist ein noch größerer Anstieg zu erwarten, sodass schon heute Alten- und Pflegeheime als Markt der Zukunft betitelt werden. Je nach Pflegestufe und Pflegeort belaufen sich die Kosten auf einen unterschiedlich hohen Betrag. Damit tritt häufig die Frage danach auf, ob und in welcher Höhe Kinder finanziell in Anspruch genommen werden können, um einen elterlichen Unterhalt zu leisten. Unter der Zahlung eines Elternunterhalts versteht man die gesetzliche Verpflichtung von Verwandten in erster Linie- welches in der Regel die Kinder betrifft- den Eltern im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeiten einen Unterhalt zu gewähren, vgl. § 1601 BGB.

Grundsätzlich gilt in Deutschland der Grundsatz, dass Eltern zunächst selbst dafür verantwortlich sind, für ihren eigenen Lebensunterhalt – auch im Alter – aufzukommen und über ausreichende finanzielle Mittel verfügen müssen, um ihre eigene Existenz umfassend zu sichern. Daneben werden Sozialhilfeträger, wie Renten- und Pflegeversicherungen gewährleistet, um insbesondere anfallende Pflege,- und Heimkosten bis zu einer gewissen Höhe zu decken. Die Frage nach einem Anspruch auf Elternunterhalt, gewinnt damit besonders an Relevanz, wenn Einkommen, Vermögen und Versicherungen nicht ausreichen, um insbesondere im Pflegefall sämtliche Kosten zu tragen.

Um einen Anspruch auf Elternunterhalt geltend zu machen, müssen die Betroffenen als bedürftig gelten, das heißt außerstande sein trotz etwaiger Sozialleitungen die anfallenden Kosten eines Alten- oder Pflegeheimes zu tragen, vgl. § 1602 BGB. Oftmals belaufen sich diese auf eine so hohe Summe, welche selbst nach Einsatz des Einkommens und des Vermögens der Betroffenen, sowie der Leistungen von öffentlicher Hand eine finanzielle Deckungslücke entstehen lässt.

Haben sich die Kinder im Vorfeld zu keinem Schuldbeitritt innerhalb eines Heimvertrages zur Kostenübernahme verpflichtet, so sind diese erst zu einer Leistung verspflichtet, sofern die betroffenen Eltern sämtliche ihrer eigenen finanziellen Rücklagen, bis zu einem gewissen Eigenbehalt bzw. Schonbetrag, welcher 5.000 Euro bei Alleinstehenden und 10.000 Euro bei verheiratete Paaren (Stand 2017) beträgt, aufgebraucht haben. Des Weiteren gelten in der Regel ebenfalls selbst genutzte Immobilien der Eltern als Schonvermögen und werden nicht gänzlich bei der Vermögensberechnung berücksichtigt. 

Die Höhe des zu zahlenden Elternunterhalts richtet sich grundsätzlich nach der eigentlichen Lebensstellung der Betroffenen, vgl. § 1610 BGB. Die Untergrenze bildet hierbei das Existenzminimum, welches derzeit 770 Euro beträgt. Der Betrag steigt mit der Pflegebedürftigkeit der Betroffenen sowie mit den Umständen des Einzelfalls und kann damit pauschal nicht festgelegt werden.

Als weitere Voraussetzung kommt hinzu, dass die Kinder, welche unterhalspflichtig wären leistungsfähig sein müssten. Die Leistungsfähigkeit ergibt sich aus dem Einkommen und Vermögen der Betroffenen. Danach müssten diese zunächst über ein ausreichend gesichertes eigenes Einkommen verfügen, um entsprechend in Anspruch genommen werden zu können. So darf deren eigene Existenz durch die Zahlung eines Elternunterhaltes nicht gefährdet werden, vgl. § 1603 I BGB. Weiterhin steht den Unterhaltspflichtigen nach der Düsseldorfer Tabelle ebenfalls ein Mindestbehalt zu, welcher bei Alleinstehenden 1.800 Euro und bei Familien 3.240 Euro (Stand 1.1.2017) beträgt. Zur Ermittlung der Höhe des elterlichen Unterhaltsanspruchs wird dieser Schonbetrag zunächst vom bereinigten Nettoeinkommen abgezogen. Die verbleibende Summe wird sodann im Rahmen des elterlichen Unterhalts zur Hälfte beansprucht.

Sofern das Einkommen der Unterhaltspflichtigen nicht gänzlich zur elterlichen Kostendeckung genügt, wird ebenfalls das Vermögen innerhalb eines bestimmten Rahmens beansprucht. Hierbei wird den Betroffenen jedoch ebenfalls ein sogenanntes Schonvermögen zugestanden, welches unangetastet bleibt. So dürfen bis zu einem gewissen Betrag Ansparungen seitens der Unterhaltspflichtigen getätigt werden, beispielsweise für die eigene Altersvorsorge. Der Schonbetrag, welcher derzeit als Rücklage hinsichtlich der eigenen Altersvorsorge gemacht werden darf, beträgt 5 Prozent des aktuellen Jahresbruttoeinkommens des Betroffenen. Zuzüglich kann die Summe mit 4 Prozent verzinst werden. Das Schonvermögen, welches als Bargeld gehalten werden darf beträgt 10.000 Euro. Auch selbst genutzte Immobilien der Unterhaltspflichtigen werden grundsätzlich als Schonvermögen anerkannt.

Falls die Betroffenen mehrerer Kinder haben, sind diese im Rahmen des § 1606 Abs. 3 BGB alle gleichsam verpflichtet im Rahmen ihrer Leistungsfähigkeit Unterhalt an die Eltern zu leisten.

Unter dem Vorliegen gewisser Umstände, kann es jedoch zu einer Beschränkung bzw. zu einem Wegfall der gesetzlichen Verpflichtung hinsichtlich der Zahlung eines Elternunterhalts kommen. Auf Grundlage von § 1611 BGB ist dies der Fall, sofern die Bedürftigkeit des Elternteils seine Ursächlichkeit in einem eigenen, sittlichen Verschulden findet, wie beispielsweise einer Spiel-, Alkohol- oder Drogensucht. Weitere Einwendungen hinsichtlich der Zahlung eines Elternunterhalts stellen die eigene grobe Vernachlässigung der Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen dar sowie eine schwere Verfehlung gegenüber dem Unterhaltspflichtigen und seinen nahen Angehörigen.

Daraus folgt, dass Kinder grundsätzlich dazu verpflichtet sind im Rahmen ihrer finanziellen Möglichkeit einen elterlichen Unterhalt zu leisten. Ob sie jedoch tatsächlich in Anspruch genommen werden können hängt insbesondere von ihrem Einkommen und Vermögen ab.

Dieser Artikel wurde unter Mithilfe von Frau Kyra Maria Brück (stud. iur.) verfasst.

Sollten Sie diesbezüglich Fragen oder Hinweise haben, können Sie uns gerne jederzeit eine Nachricht zukommen lassen. Gerne beraten wir Sie im Bereich des Unterhaltsrechts umfassend.

Robin Freund, mag. iur. (Düsseldorf)

Rechtsanwalt


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt mag. iur. Robin Freund

Beiträge zum Thema