Unterlassungserklärung: Üble Nachrede im Internet - Diese Rechte haben Sie!

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Nachrichten und Tatsachenbehauptungen verbreiten sich auf den sozialen Medien und im Internet extrem schnell. Das Internet ist somit prädestiniert für den Tatbestand der üblen Nachrede als auch der Verleumdung. Die herabwürdigenden Tatsachenbehauptungen sind in vielen Fällen rufschädigend und strafbar. Betroffene müssen solche Äußerungen im Internet jedoch nicht ohne Weiteres hinnehmen. 

Was bedeutet eigentlich üble Nachrede? 

Bei der üblen Nachrede gemäß § 186 StGB handelt es sich um eine Tatsachenbehauptung in Bezug auf jemanden, die dazu geeignet ist, diese Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen, wenn diese Tatsache sich nicht als erweislich wahr herausstellt. 

Ein Beispiel für die üble Nachrede wäre: Jemand schreibt auf der Plattform Facebook, dass eine Person jahrelang Drogen konsumiert hat. Diese Tatsachenbehauptung kann von der Person, die diesen Beitrag veröffentlicht hat, nicht bewiesen werden. Ferner ist diese Behauptung herabwürdigen, da sie die andere Person verletzt als auch in ihrem Ruf schädigt.

Was bedeutet eigentlich Verleumdung? 

Bei der Verleumdung gemäß § 187 Variante 1 StGB handelt es sich genauso wie die üble Nachrede um ein Ehrverletzungsdelikt. Dieses ist verwirklicht, wenn jemand gegenüber eine andere Person eine unwahre Tatsache behauptet oder verbreitet, die geeignet ist, die andere Person verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen. Hier muss der Täter die Unwahrheit der Tatsache sicher wissen. 

Ein Beispiel für die Verleumdung wäre: Jemand behauptet, dass gegen den Arbeitskollegen mehrere Strafverfahren laufen, obwohl dieser weiß, dass dies nicht stimmt.

Welche Möglichkeiten haben Betroffene? 

Betroffene haben die Möglichkeit, sowohl zivilrechtlich als auch strafrechtlich gegen die üble Nachrede und die Verleumdung vorzugehen. Wichtig für beide Vorgehensweisen ist es, dass entsprechende Beweise gesichert werden. Hierunter fallen beispielsweise Screenshots bei Facebook, Instagram, Twitter, Tik Tok etc. 

1. Wie sieht das strafrechtliche Vorgehen aus? 

Wer strafrechtlich gegen den Täter vorgehen möchte, sollte neben einer Strafanzeige auch einen Strafantrag stellen. Der Strafantrag bringt zum Ausdruck, dass Sie möchten, dass die Tat strafrechtlich verfolgt wird. Das Löschen der entsprechenden Inhalte kann jedoch nicht im Strafverfahren geltend gemacht werden.

2. Wie sieht das zivilrechtliche Vorgehen aus? 

Zunächst kann der Verantwortliche außergerichtlich abgemahnt und zur Abgabe einer Unterlassungserklärung aufgefordert werden. Hier gilt, verbreitet eine Person eine komprimierende Aussage über Sie, dann wird eine Wiederholungsgefahr angenommen. Wiederholungsgefahr bedeutet, dass die Person jederzeit wieder eine rufschädigende Handlung vornehmen kann. 

Um diese Gefahr zu beseitigen, soll eine Erklärung abgegeben werden, in der sich die Person verpflichtet, dieses Verhalten in Zukunft zu unterlassen. In der Regel wird eine strafbewehrte Unterlassungserklärung eingefordert. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung liegt vor, wenn dieser eine Vertragsstrafe zugrunde liegt. 

Verweigert die Person die Abgabe einer Unterlassungserklärung, dann muss der Unterlassungsanspruch gerichtlich geltend gemacht werden. 

Wer trägt die Kosten für die außergerichtliche Abmahnung? 

Liegt ein berechtigter Unterlassungsanspruch vor, so hat der Störer Ihnen die entstehenden Rechtsanwaltskosten zu erstatten. Sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen, muss die unterliegende Partei die Rechtsanwaltskosten beider Parteien sowie die Gerichtskosten tragen. 


Sie sind Opfer übler Nachrede oder einer Verleumdung geworden? - Gerne berate ich Sie!






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