Unternehmerehe: wie stelle ich die Weichen für den Unterhalt?

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Dreh- und Angelpunkt für die Unterhaltsberechnung eines Selbständigen ist das Unternehmer-Einkommen. Um Gestaltungsmöglichkeiten zu nutzen oder abzuwehren, muss man verstehen, wie das Einkommen ermittelt wird. Bei Selbständigen und Freiberuflern ist das Einkommen erheblich schwieriger festzustellen, als bei angestellten Arbeitnehmern, die eine monatliche Lohnabrechnung erhalten. Die Einkommensermittlung ist sehr komplex und erfordert fundiertes Wissen. Dieser Artikel kann deshalb nur einen allgemeinen Überblick vermitteln und eine individuelle Beratung nicht ersetzen.


Wie wird das Einkommen ermittelt


Ausgangspunkt für die Einkommensermittlung eines Selbständigen ist der Gewinn.


  •    Maßgeblicher Zeitraum


Zunächst ist zu klären, auf welchen Zeitraum abzustellen ist. Für den laufenden Unterhalt muss prognostiziert werden, welches Einkommen künftig erzielt werden kann und für den Unterhalt zur Verfügung steht. Das Einkommen eines selbständigen kann aus verschiedenen Gründen erheblich schwanken. Deshalb wird zur Berechnung des laufenden Unterhalts bei Selbständigen ein Durchschnittswert aus den letzten drei Jahren (oder gar 5 Jahren) gebildet. im Einzelfall kann von dieser Berechnung abgewichen werden. Z.B. in der Aufbauphase eines Unternehmens oder falls künftig erhebliche Veränderungen mit ausreichender Sicherheit anstehen.

An dieser Stelle kann der Durchschnittswert beeinflusst werden, indem Rechnungen nicht gestellt und noch nicht fällige Verbindlichkeiten frühzeitig gezahlt werden.


  •     Steuerlicher Gewinn = Einkommen für den Unterhalt?


Als Gewinn wird im Unterhaltsrecht als Minimum der steuerliche Gewinn herangezogen. Deshalb kann alles, was legalerweise die Steuern reduziert (Rückstellungen, Investitionen, Ansparabschreibungen etc.) auch den Unterhalt reduzieren. Allerdings meist nur dann, wenn Ihnen der gegnerische Anwalt nicht auf die Schliche kommt. Denn das Einkommen, das Ihr Steuerberater für das Finanzamt ermittelt, wird von den Gerichten nicht unverändert für die Unterhaltsberechnung herangezogen. Das Steuerrecht privilegiert einzelne Aufwendungen, die unterhaltsrechtlich nicht berücksichtigt werden. Ein anschauliches Beispiel sind Abschreibungen für Immobilien: Diese reduzieren den zu versteuernden Gewinn. Der Gewinn, der für das eheliche Leben zur Verfügung steht, reduziert sich durch Abschreibungen für Gebäude jedoch nicht. Deshalb sind diese Abschreibungen beim unterhaltsrelevanten Einkommen nicht zu berücksichtigen.


Die Gewinnermittlung des Selbständigen ist deshalb genau zu analysieren, insbesondere die Positionen


  • Abschreibungen 
  • Investitionen 
  • Kostenarten (Einstellung der Lebensgefährtin)
  • versteckte private Lebenshaltungskosten


Hier ist die fachliche Kompetenz eines spezialisieren Anwalts gefragt und zwar auf beiden Seiten:

Unternehmer/in: Begründung der Abzugsfähigkeit

Unterhaltsberechtigte/-r: Aufdeckung von Manipulationen


  •     Abzug von Steuern und Vorsorgeaufwendungen


Vom Gewinn sind schließlich noch die private Einkommensteuer und die Vorsorgeaufwendungen abzuziehen. Die Umsatzsteuer und die Gewerbesteuer können nicht abgezogen werden.

Zu den Vorsorgeaufwendungen zählen die Beiträge für die private Kranken- und Pflegeversicherung sowie  die Beiträge für die Altersvorsorge. Die Höhe der monatlich abzugsfähigen Altersvorsorge ist begrenzt auf maximal 24 % des Gewinns. Die Beiträge können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie nachweislich gezahlt werden. Ein pauschaler Abzug von 24 % ist nicht möglich. Der zulässige Betrag sollte in jedem Fall ausgeschöpft werden, da dies den Gewinn unanfechtbar reduziert. 


Die in den letzten drei Jahren gezahlten Steuern, werden als Durchschnittswert abgezogen. 

Wird das steuerliche Einkommen aus unterhaltsrechtlichen Gründen korrigiert, muss die Steuerlast fiktiv neu berechnet werden. 


  •     Schuldenabzug


Der Gewinn kann von Schulden bereinigt werden, wenn die Zins- und Tilgungsleistung berücksichtigungswürdig ist. 

Dabei ist zwischen privaten Schulden und betrieblich veranlassten Schulden zu unterscheiden.

        

Betrieblich veranlasste Schulden


Der Zinsanteil der Kreditrate kann nicht abgezogen werden, weil er bereits im Rahmen der steuerlichen Gewinnermittlung berücksichtigt wurde. Der Tilgungsanteil kann in der steuerlichen Gewinnermittlung nicht abgezogen werden. Ob er unterhaltsrechtlich zu berücksichtigen ist hängt davon ab, ob er in der Gewinnermittlung aufgrund von Abschreibung den Gewinn reduziert. Der Tilgungsanteil ist also in der Höhe unterhaltsrechtlich vom Gewinn abzuziehen, in der er nicht bereits im steuerlichen Gewinn berücksichtigt ist.


Private Schulden


Private Schulden, die vor der Trennung aufgenommen wurden, sind in der Regel voll abzugsfähig. Wenn der Scheidungsantrag eingereicht wird, ist der Zinsanteil voll und der Tilgungsanteil nur begrenzt (auf Wohnvorteil und zulässige Altersvorsorge) abzuziehen. Allerdings ist immer eine Abwägung im Einzelfall vorzunehmen. Beim Kindesunterhalt sind die Kriterien wesentlich strenger, insbesondere wenn es um den Mindestunterhalt geht.



Umfang der Auskunftspflicht


In diesem Zusammenhang  werde ich oft gefragt, welche Unterlagen, denn an den Ehepartner herausgegeben werden müssen. Die Auskunftspflicht umfasst alles, was zur korrekten Einkommensermittlung erforderlich ist. Dies sind insbesondere:


  • Bilanzen mit Gewinn- und Verlustrechnungen oder die Einnahmen-/Überschussrechnungen für die letzten 3 Wirtschaftsjahre
  • Einkommensteuererklärungen nebst Anlagen für die letzten 3 Wirtschaftsjahre
  • Einkommenssteuerbescheide der letzten 3 Wirtschaftsjahre, soweit vorhanden
  • ggfs. Vorlagen von Sachkontenbelegen




Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Gestaltungsspielräume den Gewinn zu reduzieren in der Vergangenheit durch die Rechtsprechung immer weiter eingedämmt wurden. Dennoch empfehle ich dringend auf jeden Fall frühzeitig einen Spezialisten zu rate zu ziehen, um die Weichen rechtzeitig noch richtig stellen zu können. Auch die andere Seite ist gut beraten einen Spezialisten aufzusuchen. Nur ein Experte kann Manipulationen aufdecken, mit denen Ihr Unterhalt gedrückt werden soll. 


Sie können sich jederzeit gerne an mich wenden. Wenn Ihnen der Artikel gefallen hat, freue ich mich sehr über eine positive Bewertung.

Foto(s): iStock.com/filograph

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