Untersagung/MPU für das Führen fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge und Tiere

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Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof hatte sich im August 2016 mit der Frage zu beschäftigen, ob die Anordnung einer MPU auch für fahrerlaubnisfreie Fahrzeuge angeordnet werden kann – und im Fall der Nichtbeibringung zur Untersagung des Führens solcher Fahrzeuge berechtigt.

Vorliegend hatte der Betroffene zunächst ein Fahrrad mit einer Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille im Straßenverkehr geführt, weshalb gegen ihn im August 2014 durch Strafbefehl eine Geldstrafe durch das AG Freising verhängt wurde. Dies nahm die Fahrerlaubnisbehörde zum Anlass, dem Betroffenen die Beibringung einer medizinisch-psychologischen Untersuchung (MPU) im Januar 2015 aufzuerlegen, um eine etwaige Eignung zum Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen feststellen zu können.

Die Nichtbeibringung dieses Gutachtens und die zwischenzeitliche erneute Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Betroffenen wegen des Führens eines Fahrrads mit nunmehr 1,15 Promille Blutalkoholkonzentration, führte schließlich im Januar 2015 zur mit Bescheid im März 2015 angeordneten Untersagung seitens der Fahrerlaubnisbehörde bezüglich des Führens sämtlicher Fahrzeuge im Straßenverkehr.

Der Antrag des Betroffenen auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wurde durch das VG München abgelehnt – auch eine Rechtsbeschwerde vor dem Bayerischen Verwaltungsgerichtshof hiergegen blieb letztlich erfolglos.

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof begründete seine Entscheidung damit, dass die Fahrlerlaubnisbehörde auch das Führen von fahrerlaubnisfreien Fahrzeugen oder Tieren zu untersagen habe, wenn sich jemand als ungeeignet oder bedingt geeignet dafür erweist (z. B. Pferdefuhrwerke). Insoweit fänden die Vorschriften der §§ 11 bis 14 FeV im Falle einer etwaigen Alkoholproblematik entsprechende Anwendung, sodass im Zweifel an der Eignung des Betroffenen eine MPU anzuordnen sei.

Beschluss des BayVGH August 2016

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Der Autor Sven Skana ist Fachanwalt für Verkehrsrecht, Spezialist für Verkehrs-Unfallrecht sowie Spezialist für Führerscheinangelegenheiten im Betäubungsmittelrecht. Er ist Partner in der Kanzlei Johlige, Skana & Partner in Berlin.


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