Unterschied zwischen normalem Kündigungsschutz und Kündigungsschutz für leitende Angestellte

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Wenn sich ein leitender Angestellter dazu entschließt, dass es für das Beste ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden, dann geht es nun darum, zu den bestmöglichen Konditionen beim Arbeitgeber auszuscheiden.

Um in den Verhandlungen mit dem Arbeitgeber gute Ergebnisse zu erzielen, sollten leitende Angestellte wissen, wie die Rechtslage ist und was die Rechte sind.

Die Kenntnis wichtiger rechtlicher Zusammenhänge hilft regelmäßig dabei, die Situation besser einzuschätzen.

Dadurch werden Arbeitnehmer in die Lage versetzt, optimale Entscheidungen zu treffen und die Trümpfe richtig auszuspielen.

Erfolgsaussicht im Kündigungsschutzverfahren

Auch wenn leitende Angestellte in der konkreten Situation nicht im Geringsten beabsichtigen, einen Kündigungsschutzverfahren gegen den Arbeitgeber anzustrengen, sollten Arbeitnehmer wissen, wie es um die Erfolgsaussicht eines solchen Rechtsstreits, würde er geführt werden, bestellt ist.

In den seltensten Fällen werden Abfindungen aus reinem Wohlwollen oder allein als Anerkennung für geleistete Dienste gezahlt.

Wenn eine Abfindung gezahlt wird, so hat dies wohl eher seinen Grund darin, dass der Arbeitgeber ein großes Interesse daran hat, die Trennung vom leitenden Angestellten als Führungskraft möglichst reibungslos zu vollziehen.

Dabei wird von Seiten des Arbeitgebers eine Abwägung vorgenommen, in der sich der Arbeitgeber fragen wird, welche Beeinträchtigungen zu befürchten sind und welcher Schaden kann dem Arbeitgeber entstehen kann, wenn es nicht gelingt, sich in gutem Einvernehmen vom leitenden Angestellten zu trennen.

Je mehr das Unternehmen in dieser Hinsicht für den Fall zu befürchten hat, dass es sich nicht gütlich mit dem leitenden Angestellten einigt, umso besser werden die Konditionen und umso höher wird die Abfindung sein, die ausgehandelt werden kann.

Einer der Faktoren, der bei der Abwägung der Nachteile, die ein Scheitern der Einigungsbemühungen mit dem Arbeitgeber mit sich bringen würde, ist der mutmaßliche Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens.

Natürlich sind Kündigungsschutzverfahren wohl eher die Ausnahme, wenn es darum geht, sich von leitenden Angestellten zu trennen.

Zu einem Kündigungsschutzverfahren kommt es vor allem in den Fällen, in denen es sich dem Grunde nach um einen "Rausschmiss" handelt, weil der Arbeitgeber meint, es liege ein wichtiger Grund für eine verhaltensbedingte, vielleicht sogar fristlose Kündigung vor.

Unabhängig davon, ob ein Kündigungsschutzverfahren beabsichtigt ist oder nicht, spielt der vermutliche Ausgang eines solchen – hypothetischen – Prozesses eine erhebliche Rolle. 

Müsste der Arbeitgeber befürchten, aus einem Kündigungsschutzverfahren als der Verlierer hervorzugehen, wird es ihm leicht Fallen dem leitenden Angestellten eine Abfindung zu zahlen, um sich von diesem Risiko freizukaufen.

Besteht hingegen ein rechtlich fundierter Kündigungsgrund des Arbeitgebers mit Bezug zum leitenden Angestellten, stehen die Chancen auf eine üppige Abfindung schlechter.

Der Arbeitgeber hat naturgemäß ein starkes Interesse daran, einen Kündigungsschutzverfahren, in dem er unterliegen könnte, zu vermeiden. 

Die vom Arbeitsgericht attestierte Rechtswidrigkeit einer Kündigung hat für den Arbeitgeber einen enormen Reputationsschaden zur Folge. 

Das gilt insbesondere dann, wenn es sich bei dem zu Unrecht gekündigten Arbeitnehmer um eine Führungskraft handelt.

Um den hypothetischen Ausgang eines Kündigungsschutzverfahrens beurteilen zu können, ist zunächst auf die Besonderheiten einzugehen, die sich daraus ergeben, dass der Arbeitnehmer leitender Angestellter ist.

Das Arbeitsverhältnis eines leitenden Angestellten unterscheidet sich in kündigungsrechtlicher Hinsicht grundlegend von anderen, "normalen" Arbeitsverhältnissen.

Auch leitende Angestellte genießen Kündigungsschutz nach dem Kündigungsschutzgesetz.

Der Kündigungsschutz von leitenden Angestellten unterscheidet sich aber vom Kündigungsschutz für die übrigen Arbeitnehmer:

  • geringere Anforderungen an das Vorliegen von Kündigungsgründen
    Die Anforderungen, die an das Vorliegen von Kündigungsgründen zu stellen sind, sind bei leitenden Angestellten geringer. Aufgrund der besonderen Vertrauensstellung, die ein leitender Angestellter im Verhältnis zum Arbeitgeber genießt, werden an das Verhalten und an die Loyalität einer Führungskraft ganz andere Maßstäbe angelegt als bei anderen Mitarbeitern. Insbesondere im Vertrauensbereich kann daher ein Fehlverhalten, welches bei einem "normalen" Mitarbeiter überhaupt nicht ins Gewicht fiele, bei einem leitenden Angestellten durchaus Anlass für eine verhaltensbedingte Kündigung – gegebenenfalls nach vorheriger Abmahnung – sein.
  • verminderter Bestandsschutz
    Darüber hinaus genießen leitende Angestellte einen verminderten Bestandsschutz. Auch wenn eine Kündigung rechtlich unbegründet ist, kann der Arbeitgeber einseitig die Auflösung des Arbeitsverhältnisses durchsetzen, indem er einen Auflösungsantrag stellt.
Foto(s): kanzlei JURA.CC

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