Unterschiedliche Verjährungszeiträume zwischen Steuerrecht und Steuerstrafrecht

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Bei Steuerhinterziehung und einer strafrechtlichen Selbstanzeige müssen strafrechtliche und steuerrechtliche Verjährungsvorschriften beachtet werden. Da diese divergieren ist besondere Sorgfalt angebracht.

Die strafrechtliche Verjährung

Die strafrechtliche Verjährungsfrist beträgt bei einer einfachen Steuerhinterziehung fünf Jahre.

In den besonders schweren Fällen der Steuerhinterziehung beträgt die Verjährungsfrist zehn Jahre.

Die strafrechtliche Verjährungsfrist beginnt mit der Beendigung der Steuerhinterziehung. Bei aktivem Tun, also der Abgabe einer unrichtigen Steuererklärung, beginnt die Verjährungsfrist mit dem Zugang des dann falschen Steuerbescheides.

Bei einem Unterlassen, also der Nichtabgabe einer Steuererklärung, beginnt die Verjährung, wenn bei rechtzeitiger Abgabe der Steuererklärung die Veranlagung beendet und ein Steuerbescheid zugestellt wäre. Maßgeblich ist hier der frühestmögliche Zeitpunkt.

Pauschale Aussagen dahingehend, wann die strafrechtliche Verjährung beginnt, sind nicht möglich. Der Beginn der strafrechtlichen Verjährung bedarf einer sorgfältigen Prüfung und ist von vielen Umständen abhängig. Steht der Beginn fest, ist zu prüfen, ob eine einfache Steuerhinterziehung (5-jährige Frist) oder einer schwerer Fall der Steuerhinterziehung (10-jährige Frist) vorliegt.

Die strafrechtlichen Verjährungsfristen können sich durch eine Unterbrechungen –wie Durchsuchung und Beschlagnahme- verlängern.

Die steuerliche Festsetzungsverjährung

Zu unterscheiden von der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung einer Steuerhinterziehung ist die steuerliche Festsetzungsverjährung.

Die „normale“ Festsetzungsverjährung beträgt vier Jahre. Liegt jedoch eine bereits einfache Steuerhinterziehung vor, beträgt die Festsetzungsverjährung bereits zehn Jahre.

Die steuerliche Festsetzungsverjährung ist jedoch unabhängig von der Strafverfolgungsverjährung zu betrachten. Insoweit kann es zu steuerlichen Nachzahlungen (inklusive Zinsen) kommen, ohne dass die begangene Steuerhinterziehung noch strafrechtlich geahndet werden kann. Dies ist z. B. bei einer einfachen Steuerhinterziehung innerhalb eines Jahres (und danach Rückkehr zur Steuerehrlichkeit) der Fall.

Besonderheiten ergeben sich weiter bei Berechnung des Beginns der steuerrechtlichen Verjährungsfrist von 10 Jahren.

Grundsätzlich beginnt die Festsetzungsfrist mit Ablauf des Jahres, indem die Steuer entstanden ist. Abweichend dazu ist zu beachten, dass die Festsetzungsfrist jedoch bei Steuern, die selbst zu erklären sind (insbesondere Einkommensteuer), die Festsetzungsfrist erst mit Ablauf des Jahres beginnt, indem die Steuererklärung eingereicht wird. Die Festsetzungsfrist für das Veranlagungsjahr 2003 beginnt bei Einreichung der (falschen) Steuererklärung im Jahr 2005 erst am 31.12.2005 und endet am 31.12.2015.

Die steuerliche Festsetzungsfrist beginnt aber spätestens mit Ablauf des dritten Jahres, dass auf das Kalenderjahr folgt, indem die Steuer entstanden ist (bedeutsam wenn es insgesamt Unterlassen wurde, eine Steuererklärung abzugeben).

Die Selbstanzeige und Verjährung

Bei Selbstanzeigen können die strafrechtliche und steuerrechtliche Verjährung kollidieren. Vor der Abgabe einer Selbstanzeige sind daher immer auch die beiden Verjährungen intensiv zu prüfen. Insbesondere die Vernachlässigung der steuerlichen Festsetzungsverjährung kann zu erheblichen finanziellen Konsequenzen führen.

Die strafrechtliche Verjährung

Hinsichtlich strafrechtlicher Konsequenzen ist lediglich die strafrechtliche Verfolgungsverjährung zu beachten. Hier muss genau geschaut werden, welche Veranlagungsjahre nach Berechnung der fünfjährigen Verjährungsfrist bei Einreichung der Selbstanzeige in Betracht kommen.

Einziges Ziel einer Selbstanzeige ist ja die Strafbefreiung für bereits erfolgte und beendete Steuerhinterziehungen.

Die steuerliche Festsetzungsverjährung

Bei Erstellung einer Selbstanzeige ist aber zu beachten –insbesondere wenn Selbstanzeigen für die volle Laufzeit der fünfjährigen strafrechtlichen Verjährungsfrist abgegeben werden- dass das zuständige Finanzamt –ob berechtigt oder nicht- auch für steuerrechtlich nicht verjährte Zeiträume Steuern nachfordern wird bzw. Erklärungen über diese Zeiträume einfordern wird.

Es ist daher ratsam bei der Berechnung der nachzuzahlenden Steuern nebst Zinsen für den Zeitraum der Selbstanzeige, auch den steuerrechtlich noch nicht verjährten Zeitraum zu betrachten.

Hier kommen dann auch die unterschiedlichen Verjährungsfristen zum tragen.

Durch eine geschickte Gestaltung hinsichtlich des Abgabezeitpunkts der Selbstanzeige können ggfls. die finanziellen Konsequenzen der Selbstanzeige und der steuerlichen Nachforderungen reduziert werden.


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