Untersuchungshaft: Rechtsmittel

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Sobald die Formalitäten geregelt sind, der Strafverteidiger möglicherweise schon Rücksprache mit dem Inhaftierten nehmen konnte und auch die Strafakte vorliegt, besteht die erste Aufgabe darin, die Rechtmäßigkeit des erlassenen Haftbefehls zu prüfen. Sowohl der Betroffene als auch sein Rechtsanwalt haben das Recht, die Anordnung prüfen zu lassen. In der ernsten Lage sollte der Gefangene allerdings abwägen, ob er das Verfahren tatsächlich alleine durchführen möchte. Zu unterscheiden sind zwei unterschiedliche Rechtsbehelfe, die als Rechtsmittel gegen Untersuchungshaft geprüft werden sollten: Die Haftprüfung und die Haftbeschwerde.

Die Haftprüfung gemäß § 117 StPO

Mit der Haftprüfung nach § 117 StPO ist das Ziel verbunden, den Haftbefehl zu „kippen“, indem seine Aufhebung herbeigeführt wird. Zumindest aber soll erreicht werden, dass der weitere Vollzug ausgesetzt und die Freilassung aus der Untersuchungshaft angeordnet wird. Ohne Antrag wird die Haftprüfung im Dreimonatsrhythmus von Amts wegen durchgeführt.

Sie kann über einen formlosen Antrag allerdings schon früher angesetzt werden. Nach einer mündlichen Verhandlung entscheidet dann der Haftrichter. Der Vorteil der Haftprüfung besteht darin, dass der Richter einen persönlichen Eindruck vom Inhaftierten gewinnt.

Die Aufgabe besteht darin, die Argumente vorzutragen, die gegen den Haftgrund sprechen. Die Anordnung der Untersuchungshaft ist beispielhaft unrechtmäßig, wenn es ein milderes Mittel zur Verfahrenssicherung gibt. Weiterhin kann im Rahmen der Haftprüfung möglicherweise der Vorwurf des dringenden Tatverdachts schon entkräftet werden.

Eine inhaltlich überzeugende und gut strukturierte Argumentationslinie kann häufig den gesamten weiteren Verfahrensablauf positiv beeinflussen. Das setzt voraus, dass die Begründung „auf den Punkt“ gebracht wird. Die Haftprüfung kann auch erfolglos verlaufen. Konsequenzen sind mögliche Auswirkungen auf den Fortgang des Verfahrens sowie eine Verfahrensverzögerung. Gegen die Entscheidung in der Sache kann Haftbeschwerde eingelegt werden.

Die Haftbeschwerde gemäß § 304 StPO

Die Haftbeschwerde ist ein weiteres Rechtsmittel, um die Rechtmäßigkeit der Untersuchungshaft zu prüfen. Sie kann entweder nach erfolgloser Haftprüfung oder unabhängig von ihr beantragt werden. Es ist allerdings nicht möglich, beide Rechtsmittel gleichzeitig einzulegen.

Die Haftbeschwerde ist entgegen der ersten Vermutung nicht zwangsläufig das effektivere Rechtsmittel. Der Wortteil „-beschwerde“ klingt konsequent. Allerdings sind die Risiken sehr hoch.

Das liegt zum einen daran, dass die Entscheidung über den Antrag ohne mündliche Verhandlung ergeht. Es handelt sich um ein schriftliches Verfahren. Das entscheidende Gericht bekommt keinen persönlichen Eindruck vom Inhaftierten. Zum anderen entscheidet über die Haftbeschwerde nicht der Haftrichter, sondern das Landgericht bzw. Oberlandesgericht. Es liegt auf der Hand, dass die Entscheidung dieser Instanz sehr hohes Gewicht für das Verfahren haben wird. Die Begründung einer höheren Instanz zu widerlegen, ist regelmäßig sehr schwer.

Andererseits wird mit der Haftbeschwerde regelmäßig eine schnelle Entscheidung herbeigeführt. Außerdem kann sie schon vor Vollzug beantragt werden.

Da Haftprüfung und Haftbeschwerde die beiden wichtigsten Rechtsbehelfe sind, um vorzeitig aus der Untersuchungshaft entlassen zu werden, muss jeder Einzelfall exklusiv geprüft werden. Eine pauschale Einschätzung ist undenkbar.

Rechtsanwalt und Strafverteidiger Christian Kohlhaas


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