Unwirksame Befristung wegen Vorbeschäftigung

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Die unwirksame Befristung wegen Vorbeschäftigung ist in § 14 Abs. 2 S. 2 TzBfG eindeutig geregelt. Die Vorschrift lautet: „Eine Befristung nach Satz 1 ist nicht zulässig, wenn mit demselben Arbeitgeber bereits zuvor ein befristetes oder unbefristetes Arbeitsverhältnis bestanden hat.“ Damit ist jede Vorbeschäftigung bei demselben Arbeitgeber zu jedem Zeitpunkt in der Vergangenheit gemeint. Eine zeitliche Eingrenzung findet sich im Wortlaut des Gesetzes nicht. Der Gesetzgeber wollte also keinen zeitlichen Rahmen für das „bereits zuvor“ setzen.

In seinem Urteil aus dem Jahre 2011 (Az.: 7 AZR 716/09) hatte das Bundesarbeitsgericht ohne jeglichen dogmatischen Anhaltspunkt „bereits zuvor“ jedoch zeitlich auf 3 Jahre begrenzt.

Das LAG Baden-Württemberg hat sich dem in seinen Urteilen vom 26.09.2013 und vom 21.02.2014 entgegengestellt und geurteilt, dass das Vorbeschäftigungsverbot des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG zeitlich uneingeschränkt besteht.

Auch das LAG Sachsen-Anhalt ist in seinem Urteil vom 29.05.2017 (6 Sa 405/15) der Rechtsansicht des BAG nicht gefolgt und sieht die unwirksame Befristung wegen Vorbeschäftigung zeitlich unbegrenzt. „Das Gericht vermag dem Auslegungsergebnis des Bundesarbeitsgerichts in Bezug auf die Norm des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG nicht zu folgen“, hieß es aus Sachsen.

Fazit: Hat der Arbeitgeber die Möglichkeiten der im TzBfG vorgesehenen sachgrundlosen Befristung bereits in der Vergangenheit schon ausgeschöpft, ist eine erneute Befristung desselben Arbeitnehmers unzulässig mit der Folge, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis entsteht. Arbeitgeber bewegen sich rechtssicher, wenn sie sich nach wie vor an den Wortlaut des § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG halten.

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