Sachgrundlose Befristung und Vorbeschäftigung

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Gelegentlich möchte ich als Arbeitgeber einen Mitarbeiter erst einmal umfassend „testen“. Die Probezeit von max. 6 Monaten erscheint mir jedoch zu kurz, um mir ein vollständiges Bild von seinen Fähigkeiten, seinem Auftreten gegenüber Kunden, seinem Einfügen in die Belegschaft etc. zu machen. 

Ein Grund, der eine lediglich befristete Einstellung rechtfertigen würde (z. B. vorübergehend erhöhter Arbeitskräftebedarf wegen eines bestimmten Auftrags/ Projektes, Krankheits- oder Elternzeitvertretung etc.) existiert nicht. Was also tun?

§ 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) erlaubt es mir, einen Arbeitnehmer bis zur Dauer von 2 Jahren befristet einzustellen, auch wenn hierfür kein anerkannter Grund vorliegt. Allerdings darf mit dem betreffenden Arbeitnehmer nicht bereits zuvor ein Arbeitsverhältnis bestanden haben.

Trotz des eindeutigen Gesetzeswortlautes ist die Rechtsprechung den Arbeitgebern in der Vergangenheit sogar noch weiter entgegengekommen. So wurde der Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrages bei Fehlen eines Befristungsgrundes auch dann noch als zulässig erachtet, wenn mit dem betreffenden Arbeitnehmer innerhalb der vorangegangenen 3 Jahre kein Arbeitsverhältnis bestanden hatte. 

Dieser höchstrichterlich anerkannten Praxis hat das Bundesverfassungsgericht mit Beschluss vom 06.06.2018 ein Ende gesetzt. Es hat die Begrenzung des Vorbeschäftigungsverbots auf 3 Jahre als verfassungswidrig erachtet.

Konsequenz für die Praxis: Solange § 14 Abs. 2 TzBfG in seiner jetzigen Form gilt, sollten keine sachgrundlos befristeten Arbeitsverhältnisse mit Arbeitnehmern begründet werden, die irgendwann bereits einmal bei dem Arbeitgeber beschäftigt waren.

Die Kanzlei Maurer-Kollegen in Mainz berät Sie gerne zu sämtlichen Fragen des Teilzeit- und Befristungsrechts sowie des Arbeitsrechts im Allgemeinen. Wir freuen uns auf Ihren Besuch.


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