Unwirksame Mietanpassungsklauseln: Einseitige Vorteile für Vermieter?
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Dürfen Vermieter ihre Miete einseitig anpassen? Das LG Hamburg hat entschieden, dass Mietanpassungsklauseln in Gewerbemietverträgen unwirksam sind, wenn sie dem Vermieter einseitige Vorteile verschaffen. Diese Klauseln benachteiligen den Mieter unangemessen und verstoßen gegen das AGB-Recht (§ 307 BGB).
Im Fall eines langfristigen Gewerbemietvertrags hat das Landgericht Hamburg am 22. November 2023 (Az.: 316 O 4/22) entschieden, dass bestimmte Mietanpassungsklauseln unzulässig sind. Die Klausel sah vor, dass die Miete angepasst werden könne, falls der Verbraucherpreisindex um mehr als 5 % schwankt oder mehr als ein Jahr vergangen ist. Bei Uneinigkeit über die neue Miethöhe sollte ein Schiedsgutachten entscheiden.
Problem: Einseitige Anpassungsmöglichkeit zugunsten des Vermieters
Diese Regelung erlaubte es dem Vermieter, nach einem festgelegten Zeitraum oder einer bestimmten Indexveränderung eine Mieterhöhung zu verlangen. Der Mieter konnte jedoch keine Senkung der Miete bei fallendem Index geltend machen. Diese einseitige Möglichkeit, die Miete anzupassen, benachteiligt den Mieter. Das Gericht sah dies als Verstoß gegen § 307 BGB, da der Vermieter seine Position missbräuchlich nutzte, um Gewinne auf Kosten des Mieters zu steigern.
Entscheidung des Gerichts
Das Gericht entschied, dass eine solche Klausel unwirksam ist. Mietanpassungsklauseln dürfen nicht nur zugunsten einer Partei wirken, sondern müssen auch die Interessen des Mieters berücksichtigen. Der Mieter hat Anspruch auf einen fairen Ausgleich, und eine Vertragsklausel, die nur dem Vermieter Vorteile verschafft, verstößt gegen das Prinzip der Vertragsgerechtigkeit.
Praxistipp
Bei der Gestaltung von Gewerbemietverträgen sollten beide Parteien sicherstellen, dass Mietanpassungsklauseln fair sind. Insbesondere muss ein fallender Index auch zu einer Reduzierung der Miete führen. Einseitige Klauseln, die nur Vermieter begünstigen, sind rechtlich nicht haltbar.
Dieses Urteil stärkt die Rechte der Mieter und setzt ein klares Zeichen gegen missbräuchliche Vertragsgestaltungen in Gewerbemietverträgen.
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