Unwirksamkeit des Anlagevertrags und Risikoklauseln

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Die meisten Beratungsverträge von Privatbanken und Sparkassen enthalten häufig Klauseln in ihren allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB), die eine Bestätigung der Kenntnisnahme der Risiken des Investments darstellen. 

Oftmals entfällt die Aufklärung über das Risiko daraufhin ganz oder teilweise, da der Kunde durch die Unterschrift den Informationen zugstimmt hat und sie zur Kenntnisgenommen hat. So findet sich in den meisten Verträgen ein ähnlicher Wortlaut wie der untenstehende wieder. 

„Empfangsbestätigung/weitere Erklärungen und Hinweise: Ich habe das Beteiligungsprospekt inklusive aller Anlagen erhalten und seinen Inhalt, insbesondere den in Kapitel 12 über die Risiken der Beteiligung in dem Verkaufsprospekts vollinhaltlich zur Kenntnis genommen und stimme dem Inhalt der Verträge ausdrücklich zu.“

Der Anlageberater ist grundsätzlich dazu verpflichtet eine anlage- und objektgerechte Beratung zu vollziehen. Dabei muss der Wissenstand, die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse, das Anlageziel und die Risikobereitschaft des Kunden berücksichtigt werden. Dabei hat der Berater den Kunden auf die wesentlichen Risiken und Eigenschaften hinzuweisen, die für eine Entscheidung über die Anlage von zentraler Bedeutung sind. 

Diese Informationen können auch durch das Vorlegen eines Prospektes bereitgestellt werden. Der Prospekt, der das Risiko beschreibt muss rechtzeitig vor Vertragsschluss bereitgestellt werden, damit der Anleger durch das Prospekt über das Risiko belehrt werden kann. Dieser wird vom Anleger, trotz unterschriebener Kenntnisnahme, oftmals nicht rechtzeitig erhalten, wodurch die Informationen nicht Rechtzeitig zu Kenntnis genommen werden können. Die Bank beruft sich dann immer wieder auf die oben genannte Klausel. 

Aber eine derartige vorformulierte Bestätigung des Anlegers im Vertrag, der aussagt, dass die Hinweise zu den Risiken zur Kenntnis genommen wurden und ihnen zugestimmt wird ist unwirksam. Banken und Sparkassen können sich nicht auf eine solche Klausel berufen. Der Berater muss trotzdem über die Risiken der Anlage informieren.

Eine solche Klausel führt im Einzelfall dazu, dass keine Kenntnisnahme des Risikos erfolgte und nicht pflichtgemäß durch den Berater beraten wurde, wodurch eine fehlerhafte Anlageberatung entsteht. Im Ergebnis schließt diese Klausel den Anspruch auf Schadensersatz nicht aus, weshalb ein Anspruch auf Schadensersatz aus fehlerhafter Anlageberatung besteht. 

Sollten daher Verluste im Anlagegeschäft aufgetreten sein, die aus einer fehlenden oder fehlerhaften Risikoaufklärung entstanden sind, kann ein Anspruch auf Schadensersatz bestehen

Sollte Sie sich in dieser oder einer anderen Lagen wiederfinden und einen Verlust durch eine fehlerhafte Anlageberatung erlitten haben, so kann Ihnen Herr Rechtsanwalt Hermann Kaufmann den Rechtsweg für den Schadensersatz ebnen. Sie können Ihn direkt telefonisch kontaktieren.


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