Unzulässigkeit eines Auskunftsersuchens der Steuerfahndung

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Ein von der Steuerfahndung im steuerlichen Ermittlungsverfahren gestelltes Auskunftsersuchen ist rechtswidrig, wenn es den Eindruck erweckt, dass trotz der Einstellung des Strafermittlungsverfahrens weiter wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung ermittelt werde, hierdurch das Ansehen des Steuerpflichtigen erheblich gefährdet wird und mit einem Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ein milderes Mittel zur Verfügung gestanden hätte.

Der Kläger erzielte in den Jahren 1998 bis 2001 u. a. Einkünfte aus selbständiger Arbeit für eine leitende Tätigkeit in einem eingetragenen Verein (X).

Der Beklagte (das Finanzamt: FA) leitete gegen den Kläger ein steuerstrafrechtliches Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Einkommensteuer- und Umsatzsteuerverkürzung ein.

Das Amtsgericht (AG) ordnete die Durchsuchung der Wohnung des Klägers, der Geschäftsräume von Bankinstituten und des X an. Nachdem sich der Kläger hinsichtlich des Vorwurfs der Steuerhinterziehung entlasten konnte, verzichteten die Vertreter des FA auf die Vollziehung des Durchsuchungsbeschlusses.
Der Kläger überließ dem FA diverse Unterlagen zur weiteren Nachprüfung seiner Angaben, u. a. auch Kontoauszüge des X.

Die Staatsanwaltschaft stellte das Strafverfahren gegen den Kläger nach § 170 Abs. 2 der Strafprozessordnung (StPO) ein. Die Einstellung umfasste auch den Vorwurf der Einkommensteuerhinterziehung in Bezug auf die Einkünfte des Klägers aus seiner Tätigkeit für den X. Die Straf- und Bußgeldsachenstelle des FA teilte dem Kläger schriftlich mit, dass diesbezüglich auch keine leichtfertige Steuerverkürzung vorliege.

Dennoch forderte das FA den Verein X unter dem Briefkopf der Dienststelle für Steuerstrafsachen und Steuerfahndung auf, in dem steuerlichen Ermittlungsverfahren gegen den Kläger gemäß § 208 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 der Abgabenordnung (AO) i. V. m. §§ 93, 97 AO Auskunft darüber zu geben, welche Konten bzw. welche Verrechnungskonten in den Jahren 1998 bis 2001 für den Kläger geführt worden seien. Zudem forderte es den X auf, für die festgestellten Geschäftsbeziehungen die entsprechenden Kontoverdichtungen vorzulegen. Den hiergegen vom Kläger eingelegten Einspruch wies das FA als unbegründet zurück.

Der Bundesfinanzhof entschied auf die Revision jedoch wie folgt:

Die Finanzbehörde kann zwar nach § 93 AO Auskunft zur Sachverhaltsaufklärung verlangen, wenn die Inanspruchnahme erforderlich, verhältnismäßig und zumutbar ist (BFH v. 4.10.2006 - VIII R 53/04) und die Erfüllung für den Betroffenen möglich ist.

Eine gleichmäßige Festsetzung und Erhebung von Steuern war auch durch Ermittlungen des für die Besteuerung zuständigen Veranlassungsbezirks zu erreichen. Denn im vorliegenden Fall war durch die Steuerfahndung ein Anschein der Fortsetzung des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens erweckt worden. Die Finanzämter sind auch nicht eingeschränkt, in derselben Sache wie die Steuerfahndung tätig zu werden. Die Verwaltung nur auf den Einsatz der Fahndung zu verweisen ist nicht zwingend veranlasst. Ein Auskunftsersuchen durch die Veranlagungsstelle ist gegenüber einem Tätigwerden der Steuerfahndung ein milderes Mittel. Damit ist die Ermittlungsmaßnahme unverhältnismäßig und rechtswidrig gewesen.

(BFH v. 4.12.2012 - VIII R 5/10)


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