Update zum Prämiensparvertrag: BGH stärkt Rechte von Prämiensparern!

  • 1 Minuten Lesezeit

Erfahrene Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen überprüft Ihre rechtlichen Möglichkeiten.

Nachdem der BGH den Sparkassen aufgrund des anhaltenden Niedrigzinsumfeldes ein Sonderkündigungsrecht für langfristige Prämiensparverträge zugestanden hat, haben die Sparkassen bundesweit betroffene Verträge gekündigt.

Im Rahmen eines Musterfeststellungsverfahrens hatte das OLG Dresden im April 2020 nunmehr erstmals betroffenen Prämiensparkunden einen weitreichenden Zinsdifferenzanspruch zugesprochen. Das OLG Dresden ist in seiner Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Sparkassen über Jahre hinweg die Zinsen fehlerhaft berechnet hat und in der Folge den Prämiensparkunden zu geringe Zinsen gutgeschrieben wurden.

Nunmehr hatte der BGH darüber zu entscheiden, ob die Rechtsansicht des OLG Dresden zutreffend ist.

Wie hat der BGH nun entschieden?

„Der BGH hat in seiner aktuellen Entscheidung vom 06.10.2021 das Urteil des OLG Dresden in weiten Teilen bestätigt. So hat der BGH in einer für den Prämiensparer erfreulichen Entscheidung festgestellt, dass es sich bei Prämiensparverträgen um eine langfristige Anlageform handelt und die Zinsansprüche auch erst mit Kündigung des Prämiensparvertrages fällig werden. Den Hautargumenten der Sparkassen gegen die Zinsnachforderungen ist somit der „Wind aus den Segeln genommen“, so Rechtsanwalt und Fachanwalt für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Stephan Greger.

Die Fachanwaltskanzlei für Bank- und Kapitalmarktrecht Dr. Greger & Collegen vertritt bundesweit betroffene Prämiensparkunden und rät betroffenen Prämiensparkunden, die erhaltenen Zinsgutschriften überprüfen zu lassen und durch spezialisierte Fachanwälte geltend zu machen.


Rechtstipp aus dem Rechtsgebiet

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Dr. Stephan Greger

Beiträge zum Thema