Urheberrecht: Abmahnung der RAe Waldorf Frommer ​für die Telepool GmbH | Filesharing

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Uns liegt eine weitere Abmahnung der Kanzlei Waldorf Frommer aus München vor, die für die Telepool GmbH das illegale (öffentliche) Zugänglichmachen eines Werkes unter Verwendung einer Tauschbörse („Filesharing“) vorwerfen.

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Die Kanzlei Waldorf Frommer fordert für ihre Mandantin die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie Zahlung eines Betrages iHv. 915,00 EUR für die Erstattung der Rechtsanwaltskosten (215,00 EUR) und einen Lizenzschadenersatz (700,00 EUR).

Angesichts einer sich entwickelnden Rechtsprechung, die –-soweit genehm – auch von Waldorf-Frommer in dem Abmahnschreiben teilweise zitiert wird, sollte kein urheberrechtlicher Laie die Vertretung übernehmen.

Sog. Filesharing-Abmahnungen haben einen schlechten Leumund. Das dürfte u. a. daran liegen, dass der Rechteinhaber lediglich den benutzten Anschuss ermitteln kann (wenn dies überhaupt zuverlässig geschieht). Der Anschlussinhaber muss damit noch lange nicht der Täter gewesen sein und fühlt sich angesichts der hohen Forderung nachvollziehbar verschaukelt. Ein weiterer Grund dafür dürfte in dem massenhaften Betreiben der Rechtsverfolgungen und der damit verbundenen Probleme bei der Durchsetzung liegen. In der Vergangenheit haben sich hier auch zwei Handvoll Kanzleien einen Namen gemacht, die dafür bekannt waren, zwar außergerichtlich Druck aufzubauen, einen gerichtlichen Prozess aber zu scheuen. Auch der Versuch der Rechtsprechung, immer wieder an der Beweislastschraube zu drehen, um einerseits die Urheberrechte (auch) im Internet zu schützen, andererseits die Anforderungen an eine Entlastung des – nur – Anschlussinhabers nicht zu überdehnen, führen nicht immer zu nachvollziehbaren Ergebnissen (um das einmal so auszudrücken, teilweise hat sich der Unterzeichner vielmehr bereits gefragt, ob da überhaupt deutsches Zivilprozessrecht von dem fraglichen Gericht angewendet wird).

Nichts desto trotz müssen solche Abmahnungen ernst genommen werden. Die Forderungen sind hoch (alleine die 30-jährige strafbewehrte Bindung dürfte einen lange verfolgen), ebenso die Streitwerte und die damit verbundenen Kosten im gerichtlichen Verfahren. Die Gerichte nehmen die Filesharingvorwürfe jedenfalls ernst und gehen – anders als offenbar einige User im Internet – keinesfalls von „Abzocke“ aus.

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