Urheberrecht - Die ungefragte Verwendung eines Fotos aus einem Kfz-Gutachten ist rechtswidrig

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Das Landgericht Frankfurt am Main hat mit Urteil vom 24.09.2020 (Az.: 2-03 O 516/19) entschieden, dass die ohne Einwilligung erfolgte Verwendung eines Lichtbildes durch einen Prüfdienstleister aus einem für die Schadensregulierung bei der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung eingereichten Unfallgutachtens eine unberechtigte Vervielfältigung i.S.v. § 15 Abs. 1 Nr. 1, 16 UrhG darstellt.   

In einem von Rechtsanwalt Felix Müller von unserer Kanzlei geführten Verfahren hatte die gegnerische Kfz-Haftpflichtversicherung das durch unseren Mandanten erstellte und eingereichte Schadensgutachten an eine der bekannten Prüfgesellschaften weitergegeben, welche das Lichtbild des Sachverständigen wiederum in ihrem Gutachten abdruckte.

Der eingereichten Klage gegen den Prüfdienstleister, mit welcher Unterlassungs- und Aufwendungsersatzansprüche geltend gemacht wurden, wurde vollumfänglich stattgegeben.

Die dritte Kammer des Frankfurter Landgerichts führt in den Entscheidungsgründen aus, dass die beklagte Prüfgesellschaft das Lichtbild rechtswidrig vervielfältigt habe, indem sie es in ihr eigenes Gutachten eingefügt habe. Insbesondere seien weder der gegnerischen Kfz-Haftpflichtversicherung, noch dem Prüfdienstleistern unter Berücksichtigung der in § 31 Abs. 5 UrhG normierten Zweckübertragungslehre entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt worden. Der Inhaber der Urheberrechte übertrage im Zweifel keine weitergehenden Rechte, als es für das Erreichen des Vertragszwecks unerlässlich ist.

„Das Urteil steht im Einklang mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. April 2010 (Az.: I ZR 68/08), in welchem bereits festgestellt wurde, dass die gängige Praxis von Versicherungsgesellschaften, Lichtbilder aus fremden Kfz-Sachverständigengutachten ungefragt in sog. Restwertbörsen einzustellen, eine Urheberrechtsverletzung darstellt. Es ist nur konsequent in der physischen Übernahme eines Lichtbildes durch eine Prüfgesellschaft in ihr eigenes Gutachten, ebenfalls eine Urheberrechtsverletzung zu sehen. Eine solche ist durch den Vertragszweck in der Regel nicht gedeckt.“ bewertet Rechtsanwalt Felix Müller von der Kanzlei Neue Kräme das Urteil.

Das Urteil lässt erahnen, was tatsächlich hinter verschlossenen Türen von Versicherungsgesellschaften und Prüfdienstleistern abläuft. Im vorliegenden Fall erlangte der Kläger lediglich durch Zufall Kenntnis von der Verwendung seines Lichtbildes durch die Prüfgesellschaft. Nach außen gegeben werden durch die Versicherungsgesellschaften bekanntlich lediglich die Prüfberichte, welche keine Lichtbilder enthalten. Welche Gutachten im Hintergrund von den Prüfdienstleister erstellt werden und insbesondere welche Rechtsverletzungen in diesem Zuge begangen werden, kann nur spekuliert werden. Fest steht in jedem Fall, dass die beschriebene Praxis rechtswidrig ist und den Urheber des Lichtbildes in seinen Rechten verletzt. 

Bei Fragen rund um das Urheber- und das Verkehrsrecht steht Ihnen Rechtsanwalt Felix Müller von der Kanzlei Neue Kräme in Frankfurt am Main gerne telefonisch unter 069/26946155 und per E-Mail unter mueller@knk26.de zur Verfügung.

Ihr Rechtsanwalt Felix Müller von der Kanzlei Neue Kräme.



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