Urheberrecht: Erneut Abmahnung durch die Albrecht Bischoff Rechtsanwälte für Herrn Folkert K.

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Eine weitere Abmahnung liegt uns vor, die Herr Folkert K. über die Kanzlei Albrecht Bischoff aus Hamburg hat aussprechen lassen. Gegenstand des Schreibens ist der Vorwurf einer unberechtigten gewerblichen Nutzung eines Lichtbildes im Internet.

Gegenstand der Abmahnung ist erneut ein Lichtbild, das als Original unter der URL www.marions-kochbuch.de veröffentlicht ist. Da jedes Lichtbild nach deutschem Recht geschützt ist, ob es nun ein Werk gem. § 2 UrhG darstellt oder Leistungsschutz gem. § 72 UrhG genießt, sollten Fotos grundsätzlich nicht kopiert und ohne Erlaubnis des Rechteinhabers genutzt werden. Ist der Rechteinhaber nicht zu ermitteln, ist eine Nutzung untersagt, da die erforderliche Einwilligung nicht eingeholt werden kann.

Die Kanzlei Albrecht Bischoff fordert für ihren Mandanten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, welche im Entwurf beigefügt ist, sowie Freistellung von den Rechtsanwaltsgebühren und Schadenersatz für die Nutzung. Letzterer wird mit den Sätzen der MFM-Tabelle begründet.

Vor Abgabe des Unterlassungsversprechens ist hohe Vorsicht geboten. Zum einen ist genau auf den Inhalt des Versprechens zu achten, das meistens weiter als nötig gefasst ist und in der beigegebenen Version auch immer ein Schuldanerkenntnis beinhaltet.

Eine große Gefahr liegt hier zusätzlich auch darin, einer Vertragsstrafe zu entgehen. Denn eine solche wäre nach Ansicht einiger Oberlandesgerichte auch dann verwirkt, wenn das zwischenzeitlich gelöschte Lichtbild sich bspw. noch im Cache einer Suchmaschine befinden würde. Auch diesbezüglich kann eine vernünftige Verteidigung weitere Probleme verhindern.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Sie können mich gerne anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können mir vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden, sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werde ich mich gerne bei Ihnen zurückmelden.


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