Urheberrecht im Internet

  • 2 Minuten Lesezeit

Wer darf was wie nutzen?

Bei den schier unendlichen Möglichkeiten, die das Internet heute bietet, ist vielen Nutzer*innen oft nicht klar, dass sie durch unbedachtes Teilen und Verbreiten von Inhalten Urheberrechte verletzen können. Das Urheberrecht schützt unabhängig vom gewählten Medium die Rechte des Urhebers an seinem Werk. Unter das Urheberrecht fallen Sprachwerke, Fotografien, Videos, Software sowie alle denkbaren Werke der Musik. Dabei ist es unerheblich, ob diese „online“ oder „offline“ verwendet werden.

Der Urheber ist der Ersteller eines Werks. Dieser hat grundsätzlich die Nutzungs- und Verwertungsrechte an seiner Schöpfung. Das heißt, er kann darüber entscheiden, wie mit dem Werk verfahren wird und wer es vervielfältigen oder veröffentlichen darf. Außerdem stehen dem Urheber die aus einer Veröffentlichung entstehenden Einnahmen zu. Diese Nutzungs- und Verwertungsrechte kann ein Urheber weitergeben. Nur dann ist eine Nutzung durch andere nicht rechtswidrig. In Arbeitsverhältnissen, also bei der Erfüllung der arbeitsvertraglichen Pflichten, ist in der Regel davon auszugehen, dass Arbeitnehmer*innen dem Arbeitgeber die Nutzungs- und Verwertungsrechte übertragen. So kann der Arbeitgeber die für das Unternehmen erstellten Werke nutzen und verwerten.

Neben dem Urheberrecht gibt es außerdem das Urheberpersönlichkeitsrecht. Unter diesem wird das Recht des Urhebers verstanden, als solcher genannt zu werden. Darüber hinaus schützt es vor der Entstellung des Werks durch Dritte.

Folgen einer rechtswidrigen Nutzung

Gegen eine rechtswidrige Nutzung kann sich der Urheber zur Wehr setzen:

  • Er kann rechtswidrige Nutzer*innen abmahnen und Schadenersatz beziehungsweise eine Entschädigung verlangen. Rechtswidrige Nutzer*innen sind zur Unterlassung der Nutzung verpflichtet.
  • Er kann Ersatz der Abmahnkosten verlangen. Für den darüberhinausgehenden Schadenersatz beziehungsweise Entschädigungsanspruch ist ein Verschulden erforderlich. Dem rechtswidrigen Nutzer*in muss Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorwerfbar sein. Dies ist nicht immer der Fall, sodass Abmahnungen teilweise auch überzogene Forderungen enthalten können. Eine Prüfung durch einen Anwalt ist an dieser Stelle empfehlenswert.

Auch bei Schadenersatz im Urheberrecht gilt: Der verletzte Urheber darf durch den Schadenersatz nicht bessergestellt werden, als er stünde, wenn die Nutzung legal vereinbart worden wäre.

Sie haben eine Abmahnung erhalten oder Ihr Werk wird ohne Ihre Zustimmung verwendet? 

Kontaktieren Sie uns. Wir beraten Sie gerne!


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

Artikel teilen:


Sie haben Fragen? Jetzt Kontakt aufnehmen!

Weitere Rechtstipps von Rechtsanwalt Arne Fleßer

Beiträge zum Thema