Urheberrecht: Klage der M.I.C.M. MIRCOM Int. Content Management & Consulting Ltd.

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Uns liegt eine Klage der M.I.C.M. MIRCOM International Content Management & Consulting Ltd. durch die Kanzlei Negele Zimmel Greuter Beller vor.  Mit der Klage verfolgt die M.I.C.M. ihre Zahlungsforderungen aus der zuvor ausgesprochenen Abmahnung weiter.

Das Klagebegehren ist auf Zahlung eines Betrages von 1.151,80 EUR gerichtet, hilfsweise auf Feststellung, dass die beklagte Partei alle Kosten und Schäden zu ersetzen hat, die der Klägerin aus der gerichtlichen Inanspruchnahme entstanden sind oder entstehen werden.  

Der Klage sind eine Reihe formaler Einwände entgegen zu halten, insbesondere zielt die Verteidigung aber auch hier auf den unzutreffenden Vorwurf der Täterschaft und einer fehlenden Verantwortlichkeit als Störer ab.

Da in der Rechtsprechung zunächst eine Vermutung dafür gesehen wird, dass der Anschlussinhaber des fraglichen Anschlusses auch der Täter sein soll, gilt es zunächst diese Vermutung durch Schilderungen eines alternativen Geschehensablaufes zu entkräften und zu widerlegen.

Als Störer könnte dann noch zumindest auf Erstattung der Rechtsanwaltsgebühren der Abmahnung geurteilt werden, wenn dem Beklagten zur Last gelegt werden könnte, dass dieser nicht alles Zumutbare unternommen habe, um den Verstoß zu verhindern. Auch hier gilt es daher, sich einem solchen Vorwurf argumentativ entgegenzustellen.

Weitere allgemeine Einwendungen, wie bspw. eine fehlerhafte Ermittlungsmethode, die allerdings konkretisiert werden müsste, oder konkrete Einwendungen, die der jeweilige Sachverhalt hergibt, sind ebenfalls Gegenstand des Verteidigungsvorbringens, ebenso Einwände zur Höhe der Forderungen.

Oft ist zudem der Verjährungseinwand relevant, insbesondere dann, wenn sich die Klägerin auf einen zwischenzeitlich eingereichten Mahnantrag verlässt (mit welchem die Verjährung gehemmt werden kann), dieser aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht.  

Abschließend können mögliche Einwände natürlich an dieser Stelle nicht behandelt werden, da viel auch durch den jeweiligen Sachverhalt vorgegeben wird. Grundsätzlich ist es unserer Erfahrung nach aber durchaus nicht einfach für die Klägerseite, in solchen Verfahren zu obsiegen.

Rechtsbeistand durch einen Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen. Das letzte Verfahren diesbezüglich hat unsere Mandantschaft in erster Instanz sowie in der Berufung gewinnen können.

Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Abmahnungsschreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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