Urheberrechte bei der Erstellung von Verträgen mit Theatern (Teil 2/2)

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2. Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie Dokumentation der Spielstätte

Häufig vereinbaren die Parteien, dass die Künstler*innen der Spielstätte vor der Premiere Material für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zu Dokumentationszwecken zur Verfügung stellen.

Formulierungsbeispiel:

„Sofern die/der Künstler*in der Spielstätte Bild- Text- und Videomaterial für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit sowie zu eigenen Dokumentationszwecken (Verwendung des Materials auch nach der letzten Aufführung sowohl offline als auch online) zur Verfügung stellt, räumt die/der Künstler*in der Spielstätte die dafür erforderlichen Nutzungsrechte ein. Die/der Künstler*in garantiert, dass diese Nutzungsrechte eingeräumt werden können und dass sofern die/der Künstler*in nicht selbst Urheber*in bzw. Leistungsschutzberechtigte dieser Rechte ist, die/der Urheber*in/Leistungsschutzberechtigte der Einräumung dieser Nutzungsrechte zugestimmt hat.“ 

Bei der Einräumung von Rechten Dritter, zum Beispiel bei der Einräumung der Nutzungsrechte von Fotograf*innen, Autor*innen (Pressetexte etc.) und Musiker*innen (Trailermusik), muss bei den Verträgen mit den Künstler*innen (Fotograf*in; Musiker*in; Autor*in) darauf geachtet werden, dass den Künstler*innen von den Fotograf*innen mindestens dieselben Nutzungsrechte eingeräumt werden, wie anschließend der Spielstätte die Nutzungsrechte eingeräumt werden. Bei der oben vorgeschlagenen Nutzungseinräumung genügt es also nicht, dass die Fotograf*innen den Künstler*innen die Nutzungsrechte für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit einräumt. Es müssen auch die Nutzungsrechte für die Dokumentation eingeräumt werden.

Insbesondere bei der Erstellung von Trailern für die Aufführung ist Vorsicht geboten. Sollte der Trailer urheberrechtlich geschützte Werke (Text etc.) enthalten, muss sichergestellt werden, dass auch die Nutzungsrechte für die öffentliche Zugänglichmachung, also die Verwendung des Textes im Internet, eingeräumt wurden. Teilweise [11] wird die Auffassung vertreten, dass mit der Einräumung der Aufführungsrechte an dem Text auch die Rechte an der Bewerbung (Ankündigung) für die Aufführung mit eingeräumt werden. Ob diese Einschätzung einer gerichtlichen Überprüfung standhalten würde, ist fraglich. Es empfiehlt sich daher, eine ausdrückliche Einräumung der Nutzungsrechte auch für die Bewerbung im Internet zu vereinbaren.

Exkurs: Ein noch viel gravierendes Problem stellt die Verwendung von GEMA-pflichtiger Musik in dem Trailer dar. Bei der Verwendung von Musik in Trailern ist das sogenannte Filmherstellungsrecht betroffen. Das Filmherstellungsrecht ist berührt, sofern ein Filmwerk mit einem Musikwerk verbunden wird (wie dies bei den meisten Trailern der Fall ist).

  • Die Vervielfältigungsrechte und Aufführungsrechte können von der GEMA wahrgenommen werden. Die GEMA geht aber bei Trailern in der Regel davon aus, dass neben dem Vervielfältigungsrecht und dem Recht der öffentlichen Zugänglichmachung auch Filmherstellungsrechte betroffen sind.
     
  • Sofern jedoch das Filmherstellungsrecht betroffen ist, fordert die GEMA eine vorherige Zustimmung des Urhebers, bevor sie die bei ihr liegenden Nutzungsrechte einräumt (da die Urheber*innen einen sog. „Rückruf der Rechteeinräumung“ geltend machen können).[12] Die Spielstätte oder Künstler*in muss sich daher zunächst selber erst einmal um die Zustimmung der Urheber*in zur Einräumung des Filmherstellungsrechts bemühen, bevor ihr die Rechte durch die GEMA eingeräumt werden. Bei der Nutzung von Werken wie z. B. von Madonna etc. dürfte das aber nahezu unmöglich sein, diese Filmherstellungsrechte zu erlangen bzw. diese dürften sehr teuer sein. Sofern die Künstler*innen mit einem eigenen Musiker*innen arbeiten, die bei der GEMA sind, bietet es sich hingegen an, sich direkt in dem Werkvertrag mit den Musiker*innen das Filmherstellungsrecht einräumen zu lassen.
     
  • Lediglich wenn beispielsweise ein Musikkonzert oder eine Theaterinszenierung aufgenommen wird, ohne dass die Aufnahme sich durch unterschiedliche Kameraeinstellungen auszeichnet und die Aufnahme nicht künstlich durch neue Aneinanderreihungen von einzelnen Aufnahmeteilen neu zusammengesetzt wird, ist ggf. ausnahmsweise nur das Vervielfältigungsrecht bzw., das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung und nicht das Filmherstellungsrecht betroffen.[13] Dies führt dazu, dass die GEMA dieses Recht der öffentlichen Zugänglichmachung ohne Zustimmung der Urheber*in einräumen kann.

Tipp: Für die öffentliche Zugänglichmachung bei Youtube für Musik, die von der GEMA lizensiert wird, ist die Rechteeinräumung hinsichtlich des Rechts der öffentlichen Zugänglichmachung aufgrund der Vereinbarung zwischen der GEMA und Youtube[14] „erledigt“. Sofern die Spielstätte das Filmherstellungsrecht von den Urheber*innen erhalten hat, kann der Trailer hinsichtlich der Musik, die von der Gema lizensiert wird, auf Youtube bereitgestellt werden und dann auf der eigenen Seite verlinkt werden, ohne, dass dafür noch weitere Gebühren an die GEMA zu zahlen sind.

3. Archivierungszwecke[15]

Sowohl die Spielstätte als Veranstalterin als auch die Künstler*in haben häufig den Wunsch, die Darbietung zu Archivierungszwecken aufzunehmen.

Formulierungsbeispiel für die Einräumung der Archivierungszwecke an die Spielstätte:

„Die/der Künstler*in ist mit der audiovisuellen Aufzeichnung der Darbietung durch die Spielstätte zu eigenen Archivierungszwecken einverstanden. Die Archivierung durch Dritte für wissenschaftliche Zwecke ist nur nach Kenntniserlangung der/des Künstler*in von der Archivierung zulässig.“

4. Dokumentation seitens der Künstler*innen

Zu beachten ist, dass auch die Spielstätte als Veranstalterin Nutzungsrechte an einer Aufnahme der Darbietung im eigenen Haus nach § 81 UrhG hat. Häufig haben die Künstler*innen ein Interesse, Teile der Aufnahme der Darbietung auf der eigenen Internetseite zu zeigen. Das muss explizit vereinbart werden.

Formulierungsbeispiel für die Einräumung der Rechte an die Künstler*in:

„Die Spielstätte als Veranstalterin gestattet der/dem Künstler*in die Darbietung aufzunehmen und auf ihrer eigenen Webseite öffentlich zugänglich zu machen. Zudem darf die/der Künstler*in den an der Darbietung beteiligten Künstler*innen dieses Nutzungsrecht für deren eigenen Webseite ebenfalls einräumen. Für die Einräumung der weiteren Rechte an der Aufnahme (Text, Musik, Kameramann etc.) ist die/der Künstler*in selbst verantwortlich“ 

5. Freistellung

Häufig enthält sowohl die Inszenierung als auch das für die Presse- und Öffentlichkeitsarbeit eingereichte Material Rechte Dritter. Die Spielstätte kann für den Fall, dass sie wegen dieser Rechte Dritter in Anspruch genommen wird, mit der Künstler*in einen sogenannten Freistellungsanspruch vereinbaren. Die Künstler*in verpflichtet sich durch diesen Freistellungsanspruch, dass wenn die Spielstätte wegen einer vertragswidrigen Leistung der Künstler*in von dem Dritten in Anspruch genommen wird, die geforderte Leistung direkt an den Dritten zu zahlen ist.

„Die/der Künstler*in verpflichtet sich, die Spielstätte von Ansprüchen Dritter freizustellen, sofern diese aufgrund einer vertragswidrigen Leistung der Künstler*in gegen die Spielstätte geltend gemacht werden.“ 

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 [1] Es ist umstritten, ob es sich bei der Regieleistung, also der Inszenierung, um ein urheberrechtliches Werk oder um ein Leistungsschutzrecht handelt. Mit diesem Thema beschäftig sich Sophia Sepperer ausführlich in ihrer Doktorarbeit „Der Integritätsschutz der Bühneninszenierung“, http://www.zb.unibe.ch/download/eldiss/15sepperer_s.pdf.

[2] Beispielsweise gibt es bei leistungsschutzberechtigten Künstler*innen keinen Schutz vor Nachahmung. Dies gilt auch für Regieleistungen, sofern die Auffassung vertreten wird, dass es sich bei der Regie nicht um ein Werk im Sinne des Urheberrechts handelt.

[3] Leistungsschutzrechte können übertragen werden.

[4] Ausnahme: Das Urheberrecht ist im Erbfall übertragbar vgl. § 29 S. 2 UrhG.

[5] §31 Abs. 1-3 UrhG.

[6] §31 Abs. 3 S.2

[7] §31 Abs. 3 UrhG.

[8] Sofern ausschließliche Nutzungsrechte gegen eine pauschale Vergütung eingeräumt wurden, ergeben sich gemäß §40a UrhG zugunsten des Urhebers Besonderheiten. Nach Ablauf von zehn Jahren können die Urheber*innen das Werk auch anderweitig verwerten.

[9] § 31 Abs. 5 UrhG.

[10] Um sicherzugehen, dass die Leistungsschutzrechte bei der GVL liegen und durch die GEMA im Inkasso wahrgenommen werden, kann man bei der GEMA nachfragen. Zudem ist der Abrechnung mit der GEMA i zu entnehmen, ob der GVL Betrag von der GEMA berücksichtig wurde.

[11] Bolwin, Rolf, Das Theater und das Urheberrecht in der täglich Praxis in ZUM 2015 – 963 ff.

[12] Die Übertragung der Filmherstellungsrechte an die GEMA erfolgt unter der auflösenden Bedingung, dass der Berechtigte der GEMA nach einer Anfrage zur Lizenzierung der Filmherstellungsrechte binnen vier Wochen (bei subverlegten Werken beträgt die Frist drei Monate) schriftlich mitteilt, dass er die Filmherstellungsrecht im eigenem Namen wahrnehmen möchte. Da der Urheber dieses Recht in der Praxis häufig geltend macht, fordert die GEMA häufig bereits vor der Einräumung des Filmherstellungsrechts die Zustimmung des Urhebers ein.

[13] BGH, Urteil v. 19.01.2006, Az. I ZR 5/039.

[14] https://www.gema.de/aktuelles/gema_unterzeichnet_vertrag_mit_youtube_meilenstein_fuer_eine_faire_verguetung_der_musikurheber_im_d/

[15] Archivierungsrecht von Kultureinrichtungen sofern keine kommerziellen Zwecke verfolgt werden im Referentenentwurf in § 60 a Abs. 4 UrhG verankert.



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