Urheberrechtliche Abmahnung der Kanzlei Schroeder aus Kiel für einen Fotografen

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Uns liegt eine Abmahnung eines Hamburger Fotografen vor, der durch die Kanzlei Schroeder aus Kiel die Verletzung seiner Urheber- oder Leistungsschutzrechte an einer Fotografie verfolgen lässt. Über Abmahnungen der Kanzlei Schroeder haben wir bereits verschiedentlich berichtet, u. a.:

Das fragliche Bild, das auch unter www.flickr.com veröffentlicht wird, unterliegt einer bestimmten Creative Commons License (Deed). Nach den Bedingungen der Lizenz ist die Verwendung des Bildes nur unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt (Vorgegebene namentliche Nennung des Urhebers/Lichtbildners, Link auf dessen Flickr-Seite, Link auf Lizenz, Angabe des exakten Bildtitels).

Werden solche Nutzungsbedingungen nicht genau befolgt, wird aus der grundsätzlich kostenfreien Überlassung u. U. eine teure Angelegenheit. Es ist daher immer dringend anzuraten, sich exakt über die Möglichkeiten und die Anforderungen an eine Nutzung von Fremdwerken vorab zu informieren (und die Anforderungen selbstverständlich dann auch zu erfüllen).

Im Gegensatz zu anderen Werkformen sind Lichtbilder immer nach dem Urheberrechtsgesetz geschützt. Sofern die erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht wird und daher kein Werk im urheberechtlichen Sinn vorliegt, besteht immer noch ein Leistungsschutz nach § 72 UrhG. Es handelt sich hierbei um eine deutsche Besonderheit, die jedenfalls zu der Kernaussage führt, dass nach deutschem Recht jedes Lichtbild immer geschützt ist. 

Die Kanzlei Schroeder verlangt für ihren Mandanten die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, das als Entwurf dem Schreiben beigefügt ist. Die Erklärung sollte keinesfalls vorschnell und unverändert abgegeben werden (Stichworte: „strafbewehrte Beseitigungspflicht“ und „Google-Cache“). 

Weiter wird (Lizenz-)Schadenersatz geltend gemacht, wobei – wie üblich – die Lizenzanalogie als Berechnungsart gewählt worden ist. Für die Höhe der Forderung bezieht sich die Kanzlei Schroeder auf die MFM-Tabelle. Bei der MFM handelt es sich allerdings um eine private Interessenvertretung der Fotografen, sodass die Sätze nicht unwidersprochen 1:1 übernommen werden sollten.

Zusätzlich wird der Verletzerzuschlag von 100 % angesprochen, um dann im Folgenden einen Vergleichsvorschlag bzgl. des Lizenzschadens zu unterbreiten.

Die nach dem RVG (Rechtsanwaltsvergütungsgesetz) berechneten Kosten, die als Aufwendungsersatz ebenfalls geltend gemacht werden, folgen dann als letzte Forderung des Schreibens, dem sowohl ein Entwurf eines Unterlassungsversprechens, als auch ein Überweisungsformular und ein Urteil beigefügt sind.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht/.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden. 

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