Abmahnung der Kanzlei Schroeder | Verkauf im Internet: Privat oder schon gewerblich?

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Uns liegt einmal mehr eine Abmahnung der Kanzlei Schroder aus Kiel vor, die für die MissionDirect Trading Limited & Co KG aus Berlin unlauteres wettbewerbsrechtliches Verhalten behauptet.

Wir haben über solche Abmahnungen der Kanzlei Schroeder in der Vergangenheit bereits verschiedentlich berichtet, vgl. u. a.

Es geht um die immer wieder auftauchende Frage, ab wann ein Verkäufer (in diesem Zusammenhang meist im Internet und unter www.ebay.de) bereits gewerblich handelt, ohne es zu wissen. Die Grenzen sind nicht starr, sondern fließend, was die Einordnung in vielen Fällen nicht einfach macht und für den Laien kaum mit der erforderlichen Sicherheit richtig einzuschätzen sein dürfte.

Klar sollte sein, dass ein Gewerbeschein keine Voraussetzung für gewerbliches Handeln ist, auch wenn uns diese Ansicht immer mal wieder entgegengehalten wird. Ebenso wenig steht ein anderweitiger (Vollzeit-)Beruf entgegen. Es ist kein Bewusstsein dafür Voraussetzung, gewerblich zu handeln. Es ist nicht einmal Gewinnerzielungsabsicht notwendig, um als gewerblich eingestuft werden zu können (BGH, Urteil vom 29. März 2006- VIII ZR 173/05).

Ab und zu ist gerne im Internet zu lesen, ein Problem mit einer Annahme der Gewerblichkeit bestehe nicht, wenn sich die Verkaufstätigkeit auf unter- oder bis zu 10 Verkäufe pro Monat beschränke. Solche starren Grenzen gibt es allerdings nicht. Selbst als bloße Orientierungshilfe sind solche Werte zumindest gefährlich, da sie eine gewisse Sicherheit vorgaukeln. Die Rechtsprechung hat eine Reihe von Indizien, die auf Gewerblichkeit hindeuten sollen, geschaffen. Bei der Würdigung spielt die Anzahl der Verkäufe in der Tat auch eine wichtige Rolle. Allerdings sind uns bspw. Sachverhalte bekannt, in denen ein Verkäufer mit lediglich drei Auktionen vom Gericht für gewerblich gehalten wurde – dies nicht einmal zu Unrecht, es handelte sich um gleichartige Angebote über Neuware und bei allen Auktionen handelte es sich zudem um Multiauktionen. Man darf sich durchaus fragen, welcher Verbraucher in dieser Weise verkaufen sollte. Das Beispiel zeigt, dass es sich hier am Ende immer um eine Tatfrage handelt, d. h. die rechtliche Würdigung des konkreten Verkaufsauftritts nötig ist, um eine vernünftige Einschätzung vornehmen zu können.

Neben einer Unterlassungsforderung (die Unterlassungserklärung liegt als Entwurf bei und sollte allenfalls geprüft und modifiziert abgegeben werden) werden Rechtsanwaltsgebühren aus einem Gegenstandswert von 10.000,00 EUR (entspr. 745,40 EUR netto) gefordert.

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Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren in wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Wir verfügen über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, wie bereits unsere einschlägigen Fachanwaltschaften zeigen. Weitere Informationen zum Thema Abmahnung und zum Wettbewerbsrecht finden Sie hier: https://www.muensteraner-rechtsanwaelte.de/rechtsgebiete/wettbewerbsrecht/.

Gerne können Sie uns anrufen, um eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung Ihrer Angelegenheit zu erhalten. Sie können uns vorab auch – ebenfalls für Sie unverbindlich – die Abmahnung via E-Mail oder Telefax zusenden. Sofern Sie Ihre Rufnummer mit angeben, werden wir uns gerne bei Ihnen zurückmelden. 

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