Urheberrechtliche Abmahnung durch Kanzlei Sasse & Partner für die WVG Medien GmbH

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Uns liegt eine Abmahnung der Kanzlei Sasse & Partner aus Hamburg vor, welche für die WVG Medien GmbH eine unberechtigte Verwendung (unter Benutzung einer sog. Tauschbörse) einer Folge aus der Serie „The Walking Dead“ abmahnt.

Sasse & Partner verlangen für ihre Mandantschaft die Abgabe eines strafbewehrten Unterlassungsversprechens, sowie die Zahlung von Rechtsanwaltsgebühren und Schadenersatz, zusammengefasst zu einem pauschalen „Einigungsangebot“ in Höhe von 800,00 EUR.

Bzgl. des beigegebenen vorformulierten Unterlassungsversprechens fällt auf, dass Sasse & Partner hier zwei Varianten anbieten, eine für die Haftung als Täter, eine für den Störer. Auch wenn dies mit Blick auf § 92a Abs. 2 Nr. 4 UrhG n.F. nicht altruistisch sein dürfte, ist eine solche Konkretisierung durchaus richtig, da Täter- und Störerhaftung vollkommen unterschiedliche Vorwürfe beinhalten. Die angebotene Erklärung sollte darüber hinaus in jedem Fall noch modifiziert werden. Zudem ist genau zu überlegen, ob man das differenzierte Angebot in dieser Form annimmt, da man hier möglicherweise Gefahr läuft, dass man aus Sicht eines Dritten offenbar in der Lage war, den Vorwurf zuzuordnen (denn warum gibt man eine Erklärung gerade als Täter/Störer ab?).

Das Einigungsangebot ist verglichen mit den zuvor errechneten Forderungen (Aufwendungsersatz 967,00 EUR, Schadenersatz 500,00 EUR, zusammen 1467,00 EUR) zwar vergleichsweise günstig, hier darf aber berechtigter Weise gemutmaßt werden, dass diese Rechnung besonders hoch geraten ist und im Streitfall so nicht halten würde.

Nicht ganz verständlich ist für uns der Umstand, dass sich Sasse & Partner zum Thema Schadenersatz auf ein Urteil des Bundesgerichtshofes berufen, nämlich ein Urteil vom 20.05.2009, Az. I ZR 239/06 – CAD-Software. Das Urteil scheint uns hier überhaupt nicht geeignet zu sein, die zuvor beschriebene Ansicht zu bestätigen.

Da das Urheberrecht als Eigentumsrecht absolut ist, darf jede Rechtsverletzung verfolgt werden (im Gegensatz zum Beispiel zum Wettbewerbsrecht – hier findet ein Abgleich zwischen Abmahntätigkeit und Geschäftstätigkeit statt, der im Ergebnis ggf. zur Einschätzung einer Abmahnung als rechtsmissbräuchlich führen kann).

Grundsätzlich sollten Sie Abmahnungen auch im Filesharingbereich nicht ignorieren. Der Gesetzgeber nimmt solche Verstöße ernst (mit dem § 106 UrhG existiert bspw. ein Straftatbestand für die unerlaubte Verwendung urheberrechtlich geschützter Werke), ebenso die Gerichte.

Erfahrung im Urheberrecht: Dr. Wallscheid & Drouven PartG

Wir haben jahrelange und tausendfache Erfahrung mit urheberrechtlichen Abmahnungen, wie denen von Sasse & Partner. Unsere Kanzlei ist auf das Urheberrecht spezialisiert, wie auch meine eigene Fachanwaltschaft „Urheber- und Medienrecht“ zeigt. Gerne können Sie uns – für Sie unverbindlich und kostenfrei – für eine erste Einschätzung telefonisch kontaktieren. Wir helfen Ihnen gerne.


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