Urheberrechtliche Abmahnung im Auftrag eines Berliner Künstlers – Geltendmachung von Schmerzensgeldansprüchen

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Unsere Kanzlei wurde kürzlich aufgrund einer urheberrechtlichen Abmahnung der Kanzlei HÄRTING aus Berlin im Auftrag eines Berliner Künstlers beauftragt. Dabei sei der Mandant der Kanzlei HÄRTING ein renommierter Künstler. Dieser sei insbesondere für seine Tusche-zeichnungen bekannt. Die Art und Weise der Herstellung der Werke sei unverwechselbar und sorge für einen hohen Wiedererkennungswert. Für seine Werke verwendet der Künstler i. d. R. einen musikalischen Kontext, somit bspw. Album – oder Songtitel. Die Worte des jeweiligen Songtextes bzw. der einzelnen Songzeilen werden teilweise über zwei Zeilen verteilt geschrieben und in unterschiedlicher Größe dargestellt. Bekannt sei der Künstler insbesondere für seine großen Wandmalereien in Bochum, Essen und Dortmund.


So habe der Künstler kürzlich feststellen müssen, dass eines seiner Werke, dessen Urheber und ausschließlicher Nutzungsrechteinhaber er sei, von der abgemahnten Person ohne Zustimmung des Künstlers verwendet wurde. Das streitgegenständliche Werk wird in der Folge eingebildert. So befand sich innerhalb des Shops der abgemahnten Person auf unterschiedlichen Modellen einer bestimmten Jacke das Werk des Künstlers in veränderter Form. Alles dies sei ohne Zustimmung des Künstlers geschehen. Dadurch verletze das Angebot der Jacken die ausschließlichen urheberrechtlichen Verwertungsrechte des Künstlers. Bei dem streitgegenständlichen Werk handele es sich um ein Werk der bildenden Künste i. S. d. § 2 Abs. 1. Nr. 4 UrhG. Durch das Verkaufsangebot der streitgegenständlichen Jacken habe die abgemahnte Person das urheberrechtlich geschützte Werk des Künstlers verwendet, ohne hierbei über die erforderlichen Nutzungsrechte zu verfügen. So sei u. a. eine unrechtmäßige Verbreitung i. S. d. § 19 UrhG eine öffentliche Zugänglichmachung sowie eine Entstellung i. S. d. § 14 UrhG gegeben. Aufgrund der genannten Verletzungshandlungen macht der Künstler zunächst unter Fristsetzung einen Unterlassungsanspruch geltend. So soll eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung, welche die Wiederholungsgefahr ausräumt, abgegeben werden.


Des Weiteren werden Schadenersatz- sowie Auskunftsansprüche, ebenfalls unter Fristsetzung, geltend gemacht. So soll die abgemahnte Person über Art, Dauer, Umfang und erzielte Erlöse der rechtsverletzenden Handlung Auskunft erteilen. Der Schadenersatzanspruch wird dabei erst dem Grunde nach geltend gemacht und nach erteilter Auskunft beziffert.


Zudem wird gemäß § 97a Abs. 3 UrhG ein Anspruch auf Erstattung der für die Abmahnung angefallenen Rechtsanwaltskosten geltend gemacht. In dem uns vorliegenden Fall werden die Rechtsanwaltskosten aufgrund eines Gegenstandswertes i. H. v. 50.000,00 €, somit ein Betrag i. H. v. 2.002,41 €, geltend gemacht. Auch diese Kosten sollen unter Fristsetzung an die Gegenseite gezahlt werden.


Die Besonderheit des uns vorliegenden Falles liegt sicherlich darin, dass zusätzlich ein urheberrechtlicher Schmerzensgeldanspruch nach § 97 Abs. 2 S. 4 UrhG geltend gemacht wird. Dieser Schmerzensgeldanspruch ist eher selten bei urheberrechtlichen Abmahnungen aufzufinden. Der Schmerzensgeldanspruch wird dabei i. H. v. 3.000,00 € beziffert. Dieser bestehe, da es sich bei der in der Abmahnung genannten Verletzung um eine schwerwiegende Verletzung des Urheberpersönlichkeitsrechts des abmahnenden Künstlers handelt und die Beeinträchtigung nicht in anderer Weise befriedigt oder ausgeglichen werden könne.


Für den Fall des fruchtlosen Ablaufs der jeweiligen Fristen wird die Kanzlei HÄRTING ihrer Mandantschaft empfehlen, die Ansprüche gerichtlich geltend zu machen.


Haben auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten?


Sofern auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie stets den Rat eines spezialisierten Anwaltes aufsuchen. In keinem Fall sollte eine voreilige Unterlassungserklärung abgegeben werden oder etwaige Zahlungen geleitstet werden. So ist im vorliegenden Fall die abgemahnte Person bereits ohne erteilte Auskunft einem Zahlungsanspruch von rund 5.000,00 € ausgesetzt. Es ist stets im Einzelfall zu prüfen, ob sämtliche der geltend gemachten Ansprüche zustehen. Gerade bei Abmahnungen durch Künstler ist stets darauf zu achten, ob das abgemahnte Werk überhaupt urheberrechtsfähig ist. Die reine Präsentation eines bestimmten Gegenstandes als Kunstwerk führt nicht automatisch zu einem urheberrechtlichen Schutz.


Zudem sind insbesondere die strengen Voraussetzungen des urheberrechtlichen Schmerzensgeldanspruches stets zu prüfen. Unabhängig davon sollten sich die abgemahnten Personen stets über den Umfang ihrer Unterlassungsverpflichtung aufklären lassen.


Aus Erfahrung wissen wir, dass vielen Personen der Umfang ihrer jeweiligen Verpflichtung nicht bekannt ist. Unabhängig davon bietet es sich jedoch i. d. R. an bei solchen Abmahnungen mit hohen Streitwerten sich durch einen Anwalt vertreten zu lassen und ggf. eine außergerichtliche Lösung mit der Gegenseite zu erarbeiten. Sofern auch Sie eine urheberrechtliche Abmahnung erhalten haben, können Sie uns diese gerne per E-Mail an ra@kanzlei-heidicker.de zukommen lassen oder uns telefonisch für eine kostenlose Erstberatung unter der Nummer 02307/17062 erreichen.


Wir sehen Ihrer Anfrage entgegen.


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