Urheberrechtsschutz: Was ist bei Website-Inhalten dringend zu beachten?

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Bei der Verwendung von Texten, Musik und Bildern für den eigenen Internetauftritt ist Vorsicht geboten. Wer im Internet Daten veröffentlicht, ohne dazu berechtigt zu sein, dem drohen rechtliche Schritte. Abmahnungen im Internet haben nach wie vor Hochkonjunktur – sowohl in berechtigter als auch in unberechtigter Weise.

Deutsches oder ausländisches Urheberrecht?

Zunächst stellt sich immer die Frage, ob deutsches oder ausländisches Urheberrecht Anwendung findet. Das anzuwendende Recht richtet sich grundsätzlich nach dem sog. Territorialitätsprinzip. Das deutsche Urhebergesetz (UrhG) ist demnach anwendbar, wenn die maßgebliche Handlung zumindest teilweise im Inland stattgefunden hat. Bei ausländischen Internetseiten sollte vorsorglich von urheberrechtlich geschützten Inhalten ausgegangen werden, um drohende Konflikte zu vermeiden.

Was bedeutet Urheberrechtsschutz?

Persönliche geistige Schöpfungen stehen allein dem Urheber zu. Urheberrechtspersönlichkeitsrecht und vermögensrechtliche Verwertungsrechte bilden dabei ein einheitliches Recht. Das Urheberpersönlichkeitsrecht wird insbesondere durch Art. 1 und 2 des Grundgesetzes (GG) garantiert.

Was kann urheberrechtlich geschützt sein?

Es ist jeweils zu prüfen, welche Website-Bestandteile überhaupt urheberrechtlich geschützt sein können.

Texte, Musik, Bilder und Videoaufnahmen können nach § 2 UrhG urheberrechtlich geschützt sein. Es muss sich dabei um persönliche geistige Schöpfungen handeln, die über eine bloße Idee hinausgehen. An die notwendige Schöpfungshöhe sollten in Zweifelsfällen jedoch keine allzu hohen Anforderungen gestellt werden. Stattdessen ist sicherheitshalber von urheberrechtlichem Schutz auszugehen.

Internetseiten werden „programmiert“. Bereits der Quellcode einer Website kann urheberrechtlich geschützt sein. Programmier-sprachen kommt gem. § 69 a ff. UrhGG urheberrechtlicher Schutz zu. Bei HTML, VRML oder XML handelt es sich jedoch um textbasierte Auszeichnungssprachen, die Formatierungen begründen und daher wohl eher keinen urheberrechtlichen Schutz als Programmiersprachen gemäß § 69 a ff. UrhGG genießen können. Anders stellt es sich beispielsweise bei Java und Scriptsprachen dar. Diese sind zweifelsfrei als Programmiersprachen geschützt. Auch bei der Übernahme fremden Quellcodes ist also im Einzelfall bereits Vorsicht geboten, wenngleich eine Website an sich nur in wenigen Fällen tatsächlich urheberrechtlichen Schutz genießt.

Das Design einer Website spiegelt sich wider in Farbgestaltung und Anordnung einzelner grafischer Elemente und Inhalte. Zumeist erreicht das Layout eines Internetauftritts nicht die notwendige Schöpfungshöhe und ist folglich nicht urheberrechtlich geschützt. Es darf aber nicht übersehen werden, dass bei fehlendem urheberrechtlichem Schutz dennoch daneben Leistungsschutz bestehen kann. Eine Webseite sowie die enthaltenen Texte und Werbebanner können so beispielsweise wettbewerbsrechtliche Eigenart genießen, wenn ihre konkrete Ausgestaltung oder bestimmte einzelne Merkmale geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder auf ihre Besonderheiten hinzuweisen (vgl. LG Köln, Urteil vom 20.06.2007 - 28 O 798/04).

Auch bei Texten kommt es letztlich darauf an, ob eine „persönliche geistige Schöpfung“ iSd § 2 Abs. 2 UrhG vorliegt. Grundsätzlich besteht zwar bei Schriftwerken eine niedrige Schutzgrenze. Während bei literarischen Werken faktisch immer Schöpfungshöhe zu bejahen ist, sind kurze, banale Texte als gemeinfrei zu bewerten. Der Übergang ist jedoch fließend. Auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die auf Websites veröffentlicht sind, können urheberrechtlich geschützt sein. Bei Übernahme von Texten in leicht veränderter Form ist im Einzelfall zu prüfen, ob eine Bearbeitung iSd § 23 UrhG oder eine freie Benutzung iSd § 24 UrhG vorliegt. Auch bei Texten sollte in Zweifelsfällen daher vorsorglich - vor allem bei identischer Übernahme - die Einwilligung des Urhebers eingeholt werden.

Zulässig ist die Vervielfältigung und Verbreitung einzelner Rundfunkkommentare und einzelner Presseartikel sowie mit ihnen im Zusammenhang veröffentlichter Abbildungen aus Zeitungen und anderen lediglich Tagesinteressen dienenden Informationsblättern in anderen Zeitungen und Informationsblättern dieser Art; ebenso die öffentliche Wiedergabe solcher Kommentare, Artikel und Abbildungen, wenn sie politische, wirtschaftliche oder religiöse Tagesfragen betreffen und nicht mit einem Vorbehalt der Rechte versehen sind (§ 49 Abs. 1 S. 1 UrhG). Es entsteht jedoch mit der Wiedergabe grundsätzlich ein Vergütungsanspruch. Dieser entfällt nur bei der Vervielfältigung, Verbreitung oder öffentlichen Wiedergabe kurzer Auszüge aus mehreren Kommentaren oder Artikeln in Form einer Übersicht (Pressespiegel iSd § 49 Abs. 1 S. 2 UrhG). Unbeschränkt zulässig ist grundsätzlich die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von sog. vermischten Nachrichten tatsächlichen Inhalts und von Tagesneuigkeit, die durch Presse oder Rundfunk veröffentlicht worden sind (§ 49 Abs. 2 UrhG).

Einen weiteren Sonderfall bildet die sog. Zitierfreiheit gem. § 51 UrhG. Ein Werk kann aber nur in einem selbstständigen Werk zitiert werden. Eine bloße Quellenangabe genügt für sich allein zumeist nicht, um eine Urheberrechtsverletzung zu vermeiden. Fremde Beiträge und Artikel sollten daher nicht ohne Weiteres übernommen werden, um die eigene Website „zwanghaft“ mit Inhalten zu füllen.

Ein Segment einer HTML-Seite, in das eine andere Website eingebunden wird, wird Frame genannt. Werden Inhalte mittels Framing eingebunden, bedeutet die technische Einbindung an sich regelmäßig keine Urheberrechtsverletzung. In seiner Entscheidung vom 09.07.2015 (Az.: I ZR 46/12) hat der BGH entschieden, dass die Einbettung eines auf einer Internetseite mit Zustimmung des Urheberrechtsinhabers für alle Internetnutzer frei zugänglichen Werkes in eine eigene Internetseite im Wege des „Framing“ grundsätzlich keine öffentliche Wiedergabe im Sinne von § 15 Abs. 2 und 3 UrhG darstellt. Der BGH begründete seine Entscheidung damit, dass es sich um dasselbe technische Verfahren handle, das schon für die Wiedergabe des Werkes auf der anderen Website verwendet wurde. Ein Problem stellt sich nach der Entscheidung jedoch dahingehend, dass es sich bei der eingebundenen Website um eine „legale Quelle“ handeln muss. Dies herauszufinden, stellt sich in der Praxis als Problem dar. Ob eine Zustimmung des Rechteinhabers für die eingebundene Internetseite vorlag, liegt zumeist außerhalb des Kenntnisstandes desjenigen, der die Quelle in seine eigene Website einbindet. Unterlassungsansprüche werden bei Urheberrechtsverletzungen verschuldensunabhängig gewährt. Insofern wäre demnach bei „illegaler Quelle“ eine Urheberrechtsverletzung wohl zu bejahen.

Im Zweifel auf die Verwendung verzichten.

Sollte Unklarheit darüber bestehen, ob ein bestimmtes Werk überhaupt urheberrechtlich geschützt ist oder wer Urheber ist, sollte auf die Verwendung der fraglichen Werke verzichtet werden.

Dies gilt auch bei Unklarheit, ob oder in welcher Form eine Nutzung des gewählten Werkes ggf. eingeräumt wurde. Die Hoffnung darauf, dass es schon gut gehen werde, wird im Zeitalter der Digitalisierung schnell teuer. Sie sollte unter allen Umständen vermieden werden, da die Gefahr, „ertappt“ zu werden, aufgrund der technischen Möglichkeiten in gesteigerter Form besteht.

Vorsicht auch bei Fotos aus Online-Datenbanken - Nutzungsbedingungen lesen und verstehen.

Auf einigen Internetplattformen finden sich sog. Online-Bilddatenbanken, die Fotos zur Verwendung auf der eigenen Website zur Verfügung stellen. Prüfen Sie im Einzelfall die jeweiligen Nutzungsbedingungen. In diesen finden sich zumeist Anforderungen an Urheberrechtsangaben und Beschränkungen bezüglich der Verarbeitung einzelner Werke. Diese Vorgaben sind unbedingt einzuhalten. So stellen beispielsweise Fotografen ihre Werke den einschlägigen Online-Bilddatenbanken zur Verfügung. Sollten die Nutzungsbedingungen der jeweiligen Online-Bilddatenbank durch den Verwender auf seiner Website nicht eingehalten werden, haben die Fotografen als Urheber das Recht, sich gegen die unberechtigte Verwendung des Fotos zu wenden. Werden Anforderungen und Beschränkungen der jeweiligen Nutzungsbedingungen nicht beachtet, werden die Grenzen der erlaubten Nutzung überschritten. Folglich liegt eine Urheberrechtsverletzung vor.

Auch Landkarten sind geschützt.

Dass selbst Landkarten oder Anfahrtspläne urheberrechtlich geschützt sein können, führt oftmals zu Verwunderung. Stellen sie doch nur die Landschaft und örtlichen Gegebenheiten, die Lage einzelner Orte und Städte dar, wie sie sich in der Realität darstellen. Eine schöpferische Eigenleistung wird dabei gerne übersehen. In mehreren Entscheidungen hat der Bundesgerichtshof bejaht, dass Pläne und Karten urheberrechtlich geschützt sind. Dies hat in der Vergangenheit zu zahlreichen Abmahnungen geführt. Im Einzelfall kommt es im Wesentlichen darauf an, ob ein für die Erreichung des Urheberrechtsschutzes genügend großer Spielraum für individuelle kartografische Leistungen verbleibt (vgl. bspw. BGH, Urteil vom 23.06.2005 - I ZR 227/02, BGH, Beschluss vom 26.02.2014 - I ZR 121/13). Auch hier gilt die oben aufgestellte Zweifelsregel.

Bei der Verwendung von GoogleMaps sind ebenfalls die Nutzungsbedingungen des Urhebers zu beachten. Dabei findet sich vor allem die Unterscheidung zwischen der privaten und kommerziellen Nutzung. Die Karten von GoogleMaps können nur verwendet werden, soweit die AGBs und Nutzungsbedingungen eingehalten werden.

Allein der Urheber entscheidet über die Verwendung seines Werks

Das Urheberrecht steht grundsätzlich allein dem jeweiligen Schöpfer des Werkes zu (§ 7 UrhG). Es können daher nur natürliche Personen, nicht aber juristische Personen, Urheber sein. Eine Übertragung des Urheberrechts auf andere Personen ist ausgeschlossen. Es können lediglich Nutzungs- und Verwertungsrecht einem Dritten eingeräumt werden.

Sollte das Werk eines Fotografen beispielsweise unberechtigter Weise auf einer Internetseite verwendet werden, so kann nur derjenige Fotograf seine Rechte geltend machen, der zugleich Urheber des jeweiligen Werkes ist. Eine Ausnahme besteht dann, wenn der Urheber das Recht, gegen eine unerlaubte Nutzung vorzugehen, einem Dritten überträgt.

Die Nutzung von fremden Werken ist ohne Zustimmung des Urhebers unbedingt zu unterlassen. Für jedes fremde Werk, das auf der Website integriert werden soll, ist das Einverständnis des jeweiligen Urhebers einzuholen.

Gemäß § 64 UrhG erlischt das Urheberrecht erst siebzig Jahre nach dem Tod des Urhebers.

Was ist bei der Verwendung eigener Werke zu beachten?

Unproblematisch ist regelmäßig die Verwendung eigener Bilder, Fotos oder Texte. Im Gegensatz zu gewerblichen Schutzrechten setzt das Urheberrecht nicht die objektive Neuheit des Werkes voraus. Das Werk darf im Grundsatz aber nicht bewusst oder unbewusst anderweitig übernommen worden sein. Anders als bei gewerblichen Schutzrechten sind jedoch seltene Fällen denkbar, in welchen mehrere Schöpfer am identischen Werk jeweils ein selbstständiges Urheberrecht erwerben können (sog. Doppelschöpfung). Der Urheber darf über eigene Werke frei verfügen und diese nach Belieben verwenden. Die Urheberschaft muss nicht gekennzeichnet werden. Dem Anbringen von Copyright-Vermerken kommt in der deutschen Rechtsprechung keine Bedeutung zu. Das jeweilige Werk ist automatisch urheberrechtlich geschützt, ohne dass es dafür einer expliziten Kennzeichnung bedarf. Im Hinblick auf Schadensersatzforderungen bei unlizenzierter Nutzung durch einen Dritten ist eine Kennzeichnung bei Veröffentlichung jedoch zu empfehlen. Wird beispielsweise ein Foto auf einer Website ohne Urheberrechtskennzeichnung veröffentlicht, heißt das im Umkehrschluss nicht, dass das Foto frei verwendet werden darf. Im Gegenteil: Ohne Nutzungserlaubnis ist eine Verwendung des fraglichen Fotos untersagt.

Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten achten.

In den §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes (KUG) wird das Recht eines Abgebildeten an seinem eigenen Bild geregelt. Dieses Recht besteht neben dem Urheberrecht. Grundsätzlich ist ausschließlich der Abgebildete befugt zu entscheiden, ob und in welcher Weise das entsprechende Bild veröffentlicht wird (Recht am eigenen Bild). Es sollte grundsätzlich bei der Anfertigung und Verwertung von Fotos immer eine Einwilligung der abgebildeten Person eingeholt werden.

Was sind die Folgen einer Urheberrechtsverletzung?

§ 97 ff. UrhG regelt die Ansprüche des Verletzten gegen den Verletzer. So stehen dem Urheber gegen den Verletzer beispielsweise Beseitigungs-, Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche zu. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht. Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Fahrlässigkeit liegt bereits dann vor, wenn Nutzungsbedingungen nicht eingehalten werden (Beispiel: „Online-Bilddatenbank“).

Vorsorglich Website-Check durchführen und fragwürdige Elemente entfernen.

Jeder Website-Betreiber ist für seine Veröffentlichungen eigenverantwortlich. Sollten Urheberrechtsverletzungen möglich sein, sollten die fragwürdigen Elemente vollständig von der Website entfernt werden.

Dabei ist zu beachten, dass das Veröffentlichen von Daten in sog. Content Management Systemen (CMS) zwar technisch beim Einstellen vereinfacht wird. Zweifel bestehen jedoch oftmals, ob Inhalte bei Entfernen tatsächlich vollständig entfernt wurden und nicht ungewollt weiterhin abrufbar sind. Auch Suchmaschinentreffer, etwa in der Google-Bildersuche, stellen eine Zugänglichmachung eines Bildes dar. Die Suchmaschinenbetreiber haben für solche Fälle Kontaktformulare, über die die Löschung beantragt werden kann.

Wie auf eine (unberechtigte) Abmahnung reagieren?

Sollte aufgrund eines fragwürdigen Website-Elements eine Abmahnung ausgesprochen werden, so sollten keinesfalls Schritte übereilt werden.

Zunächst sollte immer geprüft werden, ob das vorgeworfenen Verhalten tatsächlich einen Rechtsverstoß darstellt und die Abmahnung dem Grunde nach berechtigt ist.

Übereilen Sie nichts und vermeiden Sie die Korrespondenz mit dem Rechtsanwalt, der die Abmahnung verfasst hat. Oftmals werden in diesem Stadium voreilige Aussagen durch Abgemahnte getroffen, die sich in der späteren Aufklärung des Sachverhalts negativ für den Abgemahnten auswirken.

Es sollte stets die Modifizierung der Unterlassungserklärung bei berechtigten Abmahnungen erwägt werden. Unterschreiben Sie selbst bei berechtigten Abmahnungen keine Unterlassungserklärung, ohne die Summe der Vertragsstrafe zu überprüfen. Ebenfalls sollte überprüft werden, ob der Gegenstandswert bei Berechnung der geforderten Rechtsanwaltskosten den üblichen Maßstäben entspricht.

Als Schadensersatz kann neben den Rechtsanwaltskosten bei Urheberrechtsverstößen durch den Verletzten der konkrete entstandene Schaden, eine fiktive Lizenzgebühr oder der Verletzergewinn gefordert werden. Nach Billigkeit kann auch ein Schmerzensgeldanspruch bestehen. Der konkrete Schaden bereitet im Nachweis für den Verletzten oftmals Schwierigkeiten. Die Geltendmachung des Verletzergewinns ist ebenfalls teils wenig praktikabel. Deshalb wird in den meisten Fällen auf die sog. fiktive Lizenzgebühr zurückgegriffen. Ob diese jedoch angemessen ist, muss im Einzelfall geprüft werden. Zur ersten Orientierung kann auf regelmäßige Vergütungssätze zurückgegriffen werden (z.B. GEMA, GVL, VG Wort, VG Bild-Kunst, MFM).

Thomas Ritter ist Rechtsanwalt und Wirtschaftsmediator bei Dr. Scholz & Weispfenning, Rechtsanwälte – Partnerschaft, Wirtschaftskanzlei für Recht und Steuern. Sein anwaltlicher Interessenschwerpunkt liegt auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes, Urheberrechts, IT- und Datenschutzrechts.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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