UrhR: Abmahnung der Kanzlei pixel.law aus Berlin für Herrn Benjamin T.

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Uns liegt ein Schreiben der für urheberrechtliche Abmahnungen bekannten Kanzlei pixel.law aus Berlin vor. Mit dem Schreiben wird die unberechtigte Online-Nutzung eines Lichtbildes vorgeworfen, mithin ein Urheberrechtsverstoß.

Da jedes Lichtbild Schutz nach dem Urheberrechtsgesetz genießt (sei es als „Werk“ i. S. d. § 2 Nr. 5 UrhG der als Leistungsschutz nach § 72 UrhG) und daher alleine der Urheber/Lichtbildner entscheiden kann, ob überhaupt, wer, wie lange und in welcher Weise sein Bild verwenden darf, ist bei der Verwendung fremder Bilder – gerade auch im Internet – große Vorsicht geboten.

Sofern, was häufig geschieht, Lichtbilder im Internet auf bestimmten Portalen unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden, bedeutet dies nicht, dass eine Benutzung risikolos ist. Hier ist nämlich ganz besonderes Augenmerk auf die Nutzungsbedingungen/Lizenzbestimmungen zu legen. Auch kleinere Abweichungen können schnell dazu führen, dass die beabsichtigte Nutzung nicht mehr von der Erlaubnis gedeckt ist und damit unberechtigt erfolgt. Die Lizenzbedingungen sollten daher a) ausgedruckt und abgeheftet und b) genauestens befolgt werden. Auch in diesem Fall trägt der Nutzer das Risiko, dass der Lizenzgeber tatsächlich der Rechteinhaber an dem jeweiligen Lichtbild ist. Zumindest etwaige Unterlassungsforderungen und Freistellungsforderungen (bzgl. des Rechtsanwaltshonorars) sind hier nämlich verschuldensunabhängig.

Insgesamt fordert pixel.law für ihren Mandanten die Abgabe einer Unterlassungserklärung, Schadenersatz in Höhe von über 800,00 EUR und Rechtsanwaltskosten i. H. v. etwa 550,00 EUR.

Abgesehen von der Frage der richtigen Schadenersatzberechnung sollte das Unterlassungsversprechen nicht voreilig abgegeben werden, um keine weiteren möglichen Probleme und Vertragsstrafen zu riskieren. So hat es sich beispielsweise noch immer nicht vollständig herumgesprochen, dass die einfache Beseitigung der Verletzungshandlung selbst oft unzureichend ist. Wurde die Verletzung bereits von Drittanbietern gespiegelt (bspw. Caches von Suchmaschinen), wird das so weiterhin veröffentlichte Bild dem Unterlassungsgläubiger unter Umständen zugeordnet, mit der Folge, dass dieser eine Vertragsstrafe zu leisten haben kann.

Vor Abgabe einer Erklärung, das betrifft auch den genauen Inhalt eines abzugebenden Unterlassungsversprechens, sollte daher unbedingt fachkundiger Rat eingeholt werden.

Rechtsbeistand durch Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht

Unsere Kanzlei berät und vertritt seit vielen Jahren und in tausenden von Fällen in urheberrechtlichen Angelegenheiten bundesweit. Als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht verfüge ich über die erforderlichen Kenntnisse, um das für Sie bestmögliche Ergebnis zu erreichen, ob Sie nun einen Lizenzvertrag bzw. Hilfe bei der Vertragsverhandlung benötigen, ein Verfügungs- oder Klageverfahren bestreiten müssen, Ihnen Rechtsverletzungen vorgeworfen werden oder Sie selbst solche Verletzungen beklagen: Für eine kostenlose telefonische Ersteinschätzung können Sie sich gerne an mich wenden. Sie können mir auch einfach eine Kopie des Abmahnungsschreibens nebst Ihrer Rufnummer via E-Mail oder Fax zusenden. In diesem Fall melde ich mich gerne bei Ihnen zurück.


Rechtstipp aus den Rechtsgebieten

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