Urlaub einfach auszahlen lassen – geht das?

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Darf der Arbeitgeber Urlaubsansprüche einfach auszahlen, statt den Urlaub in natura zu gewähren, also den Arbeitnehmer unter Fortzahlung der Vergütung von der Verpflichtung zur Erbringung der Arbeitsleistung freizustellen?

Diese Frage lässt sich im Regelfall verneinen. Urlaub dient der Erholung. Diese Erholungsmöglichkeit muss dem Arbeitnehmer tatsächlich gewährt werden. Ein Anspruch auf Auszahlung des Urlaubs – Juristen sprechen insoweit von Urlaubsabgeltung – ist gesetzlich nur für den Fall vorgesehen, dass der Arbeitnehmer Urlaub aufgrund der Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich nicht mehr in Anspruch nehmen kann. Dies ist beispielsweise dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer im Zeitpunkt der Kündigung noch Urlaubsansprüche hat und dann für die gesamte Dauer der Kündigungsfrist arbeitsunfähig ist.

Soweit es nur um übergesetzlichen Urlaub geht, ist eine einvernehmliche Regelung aber grundsätzlich möglich. Der Arbeitnehmer kann durch eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber auf seinen übergesetzlichen Urlaub grundsätzlich verzichten und sich diesen dann "auszahlen" lassen. Übergesetzlich ist im Regelfall derjenige Urlaub, der bei einer Fünftagewoche über 20 Arbeitstage im Kalenderjahr hinausgeht. Problematisch ist in diesem Zusammenhang aber regelmäßig, dass normalerweise zuerst der übergesetzliche Urlaub aufgebraucht wird und erst danach der gesetzliche. Vor diesem Hintergrund ist der übergesetzliche Urlaub häufig gar nicht mehr vorhanden.

Von großer Relevanz ist in diesem Zusammenhang auch die folgende Frage:

Der Arbeitgeber zahlt den Urlaub einfach aus. Der Arbeitnehmer macht zu einem späteren Zeitpunkt geltend, dass er (den ausgezahlten) Urlaub in natura gewährt haben möchte. Kann der Arbeitnehmer (erneut bezahlten) Urlaub verlangen und kann der Arbeitgeber die geleistete erste Zahlung zurückverlangen? 

Die Antwort auf diese Frage finden Sie im Video.

Foto(s): ©Adobe Stock/Krakenimages.com

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